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Aus: Ausgabe vom 15.05.2024, Seite 5 / Inland
Mietenwahnsinn

Der Wucherparagraph

Studie: Keine juristischen Bedenken bei Gesetzentwurf zu überteuerten Wohnkosten. Mieterbund fordert rasche Umsetzung von Reform
Von Mawuena Martens
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»Ordnungswidrig handelt, wer unangemessen hohe Entgelte fordert« (Hauswand in Berlin)

Er wird umgangssprachlich ­Wucherparagraph genannt. Genau um ihn, um Paragraph fünf des Wirtschaftsstrafgesetzes zur Mietpreisüberhöhung, dreht sich ein bereits länger schwelender Streit: Erstmals 2019 und erneut im Jahr 2022 hatte der Bundesrat eine Reform des Paragraphen angeregt. Im Februar befasste sich der Rechtsausschuss des Bundestags mit dem Gesetzesvorschlag der zweiten Kammer des Parlaments. Doch das Vorhaben stockt.

Am Dienstag hat der Deutsche Mieterbund mit einem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten neuen Zündstoff für die Debatte geliefert. Die Studie komme »zu einem eindeutigen Ergebnis – der Entwurf des Bundesrates ist verfassungskonform, und es bestehen keinerlei rechtliche Bedenken gegen seine Umsetzung«, so Lukas Siebenkotten, Präsident des Mieterbunds.

Doch was besagt der Paragraph? Unter anderem legt er fest, dass »ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt«. Wer also Mieten erhebt, die mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, muss mit einer Geldstrafe rechnen.

In der Praxis jedoch wird der Paragraph selten angewandt, da der bürokratische Aufwand zur Durchsetzung hoch ist. Hinzu kommt, dass der Erfolg vor Gericht am ehesten als »wellenförmig« beschrieben werden kann, erklärte Katharina Wagner vom Amt für Wohnwesen der Stadt Frankfurt am Main bei der Pressekonferenz.

Dass der Paragraph so wenig anwenderfreundlich ist, liegt laut Studienverantwortlichem Kilian Wegner von der Viadrina Universität Frankfurt (Oder) vor allem an zwei Aspekten des bisher gültigen Gesetzestextes: Es muss nachgewiesen werden, dass Mieter die Wohnung dringend gebraucht und die überhöhte Miete aus Mangel an günstigeren Alternativen akzeptiert haben. Der aktuelle Gesetzesvorschlag des Bundesrates sieht die Streichung dieser Punkte vor.

Aber: Das FDP-geführte Bundesjustizministerium sträubt sich. »Es kann nicht an den juristischen Gründen liegen. Ich vermute politische Gründe«, bemerkt Wegner dazu. Öffentlich hatte das Ministerium Zweifel »mit Blick auf das Schuldprinzip« angeführt. Übersetzt: Überteuerte Mieten sind nicht per se unrechtmäßig, schon gar nicht, wenn die eigene Wählerklientel von Hausbesitzern und Immobilienhaien profitiert.

Die hat in den vergangenen Jahren kräftig an den hohen Mieten verdient. Denn schon seit Jahren steigen die Mietpreise; spätestens seit Anfang 2023 mit zweistelligen Steigerungsraten. Eine unkontrollierte Dynamik, urteilt der Deutsche Mieterbund. Ein Beispiel: Im Durchschnitt habe der Anstieg der Mieten inserierter Bestandswohnungen in Deutschland im ersten Halbjahr 7,6 Prozent betragen. In kreisfreien Großstädten mit mehr als 500.000 Einwohnern sei dieser mit elf Prozent sogar noch stärker ausgefallen.

Die Bundesregierung müsste also handeln. Für viele Menschen sind die hohen Mieten bei Inflation und ausbleibenden Gehaltsanpassungen nicht mehr bezahlbar. Deshalb fordert der Mieterbund nicht nur die Umsetzung des Gesetzentwurfes des Bundesrates, sondern auch eine verstärkte Kappung der Nettokaltmieten. Des Weiteren müssten alle Mieten in die ortsübliche Vergleichsmiete einbezogen werden. Momentan wird sie nur aus den üblichen Mieten ermittelt, die in den vergangenen sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Außerdem wird nur freifinanzierter Wohnraum berücksichtigt. Nicht zuletzt solle die Mietpreisbremse verlängert und angezogen werden, »um die zahlreichen Ausnahmen und Schlupflöcher« zu schließen.

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  • Leserbrief von Fensterreiniger (15. Mai 2024 um 06:46 Uhr)
    Erörterung der Frage: Können Staffelmieten und Indexmieten Wuchermieten werden? Zumindest dann, wenn die neue Staffel-/Indexmiete 50 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt?

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