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Aus: Ausgabe vom 11.07.2024, Seite 5 / Inland
Bafög-Reform

Verfassungsbruch beim BAföG

Verwaltungsgericht Berlin hält Leistungen für verfassungswidrig niedrig und verweist Streitfall nach Karlsruhe. Kritiker fordern Nachbesserung
Von Ralf Wurzbacher
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Die Höhe des BAföG liegt schon seit einiger Zeit beim Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung

Die im Jahr 2021 bewilligten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben in der Höhe gegen das Grundgesetz verstoßen. So lautet ein Anfang Juni ergangener Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts (VG), der am Dienstag veröffentlicht wurde.

Geklagt hatte eine junge Frau, die seit 2016 an der Berliner Charité Medizin studierte und argumentierte, dass die BAföG-Bedarfssätze »in verfassungswidriger Weise« zu gering bemessen seien. Die 18. Kammer des VG bestätigte das, verwies den Fall aber wegen fehlender Zuständigkeit an das Bundesverfassungsgericht. Studierendenvertreter reagierten mit Genugtuung auf die Neuigkeit, BAföG-Zuwendungen reichten nicht zum Leben und bewegten sich »unterhalb des gesetzlich festgelegten Existenzminimums«.

Zumindest für den geprüften Zeitraum zwischen Oktober 2021 bis September 2022 gibt es dafür jetzt den richterlichen Bescheid. Der Gesetzgeber habe sowohl mit der konkreten Festlegung des Grundbedarfs als auch des Unterkunftsbedarfs »die Gewährleistung eines ausbildungsbezogenen Existenzminimums verfehlt«, heißt es in der Begründung. Seinerzeit erhielten Vollgeförderte einen Regelsatz von 427 Euro und, sofern sie nicht im Elternhaus wohnten, eine Wohnpauschale von 325 Euro.

Beides sei »evident zu niedrig« gewesen, wobei die Richter als Vergleichsmaßstab den damals gültigen Hartz-IV-Grundbedarf (446 Euro) sowie die tatsächlichen Aufwendungen fürs Wohnen anlegten. Damit folgten sie, wenngleich nicht explizit, der Auffassung der Klägerin, wonach das BAföG in der Höhe mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende, heute Bürgergeld, gleichzustellen wäre.

Der Entscheid birgt allerhand Sprengkraft und hat dazu eine Vorgeschichte. Dieselbe Klägerin hatte schon einmal vor über drei Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Sitz in Leipzig obsiegt. Dabei ging es um ihre BAföG-Bezüge im Studienjahr 2014, deren Festlegung nach Überzeugung der Richter »mit dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten nicht vereinbar« gewesen sei. Auch die Leipziger Richter leiteten die Streitsache zum höchsten deutschen Gericht nach Karlsruhe weiter.

Dieses hat bisher jedoch nur Stellungnahmen eingeholt, aber keinen Verhandlungstermin angesetzt. Dabei täte ein wenig Eile not: Vor vier Wochen hatte der Bundestag die 29. BAföG-Novelle beschlossen, die trotz spät erfolgter Nachbesserungen abermals weit hinter den Erfordernissen zurückbleibt. Tatsächlich wird der Abstand zwischen Bürgergeld (563 Euro) und BAföG-Regelsatz (475 Euro) nach Inkrafttreten im August satte 88 Euro betragen.

»Es ist unglaublich, dass zwei verschiedene Gerichte in unterschiedlichen Fällen Verfassungswidrigkeit erkennen, ein Handeln auf Bundesebene jedoch ausbleibt«, äußerte sich Rahel Schüssler vom studentischen Dachverband FZS am Mittwoch. Die Entscheidung aus Berlin kurz nach der vergeigten BAföG-Reform sollte ein »Weckruf für das Bundesbildungsministerium sein, dieses scheint jedoch andere Baustellen zu haben«. Sollte Karlsruhe der Ampel in die Parade fahren, wäre wohl allerhand zu reparieren.

Das VG beanstandet eine ganze Reihe an »schwerwiegenden methodischen Fehlern« bei der Ermittlung der Fördersätze. Zum Beispiel würden »fehlerhaft als Referenzgruppe solche Studierendenhaushalte miteinbezogen, die lediglich über ein Einkommen in Höhe der BAföG-Leistungen verfügten«. Es fehle an einer Differenzierung verschiedener Kostenarten, etwa denen für den Lebensunterhalt und denen für die Ausbildung. Zudem versäume es die Regierung, die Bedarfssätze »zeitnah an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse« anzupassen.

Für FZS-Vorstandsmitglied Schüssler sind diese Mängel »Absicht«. Auch Andreas Keller, Vizevorsitzender der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), erkennt ein »mutwilliges politisches Versagen«, wie er am Mittwoch gegenüber jW bemerkte. »Die Ampel steuert mit ihrer knausrigen Reform auf eine Klatsche aus Karlsruhe zu.« Dies ließe sich nur verhindern, »wenn sie schnellstmöglich eine 30. Novelle auf den Weg bringt und so für eine kräftige Erhöhung von Bedarfssätzen und Wohnpauschale sorgt«. Alles andere wäre laut Keller ein »bildungs- und sozialpolitisches Armutszeugnis«.

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