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Aus: Ausgabe vom 31.10.2024, Seite 16 / Sport
Fußballrealität

Kriminalisierte Sozialarbeit

Mitarbeiter von KSC-Fanprojekt zu Geldstrafen verurteilt
Von Jens Walter
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Eine Kurve in Rauf-, Feier- und Feuerlaune (Wildparkstadion, Karlsruhe, 12.11.2022)

Das Amtsgericht Karlsruhe hat drei Mitarbeiter des KSC-Fanprojekts wegen des Vorwurfs der versuchten Strafvereitelung zu Geldstrafen verurteilt. Nach einem Pyro-Einsatz beim Fußballzweitligaspiel des Karlsruher SC gegen den FC St. Pauli im November 2022 hatten sich die drei Sozialarbeiter geweigert, in der Aufarbeitung als Zeugen auszusagen. Der Fall sorgte bundesweit für Kritik. Es wird befürchtet, dass das Karlsruher Urteil zum Präzedenzfall werden könnte, obwohl es noch nicht rechtskräftig ist. Empörung und Verunsicherung in den Fanprojekten wachsen jedenfalls.

Das Urteil sei »untragbar und in der Gesamtschau völlig absurd«, teilte der Dachverband der Fanhilfen auf Anfrage der dpa mit. Die »gesellschaftlich gewünschte« Arbeit der Fanprojektmitarbeitenden werde »gezielt kriminalisiert und somit unmöglich gemacht. Es braucht endlich ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit.«

Das fordert auch der KSC. »Aus unserer Sicht haben die Sozialarbeiter ihren Beruf der Sozialarbeit so ausgeübt, wie es aus ihrer Perspektive der einzig richtige Weg ist«, teilte der Klub mit und bedauerte die Verurteilung der drei Fanprojektmitarbeiter.

Die Geldstrafen reichen von 4.050 bis 6.300 Euro. Es wurden jeweils 90 Tagessätze verhängt, wodurch die drei Personen nicht vorbestraft sind. Die Staatsanwaltschaft hatte höhere Geldstrafen gefordert. Die Angeklagten kündigten an, in Berufung zu gehen. Ihr Verhalten hatten sie damit begründet, dass sie bei ihrer Arbeit auf das Vertrauen der Fans angewiesen seien und dieses Vertrauensverhältnis schützen müssten.

Bei der Pyro-Aktion im Karlsruher Wildpark waren vor knapp zwei Jahren mehrere Menschen verletzt worden. Die Mitarbeiter des Fanprojekts waren im Rahmen der Ermittlungen mehrfach zu verschiedenen Sachverhalten befragt worden, verweigerten aber ihre Aussage.

Das Gericht sah es laut Mitteilung »als erwiesen an, dass die Angeklagten durch die Verweigerung der Aussage bei der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter wissentlich versucht haben, die Strafverfolgung von an der Pyro-Aktion Beteiligten zu verzögern oder ganz zu verhindern«. Sie seien zu Beginn der Vernehmung darauf hingewiesen worden, dass sie zur Aussage verpflichtet seien. Es sei ihnen auch bewusst gewesen, dass sie kein Aussageverweigerungsrecht wegen der Gefahr einer möglichen eigenen Strafverfolgung gehabt hätten, ebenso wenig wie ein Zeugnisverweigerungsrecht.

In der Sozialen Arbeit gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Bundesregierung hatte sich zuletzt gegen eine Reform des entsprechenden Gesetzesparagraphen ausgesprochen.

Solidarität jetzt!

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden und die Klage des Verlags 8. Mai abgewiesen. Die Bundesregierung darf die Tageszeitung junge Welt in ihren jährlichen Verfassungsschutzberichten erwähnen und beobachten. Nun muss eine höhere Instanz entscheiden.

In unseren Augen ist das Urteil eine Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit in der Bundesrepublik. Aber auch umgekehrt wird Bürgerinnen und Bürgern erschwert, sich aus verschiedenen Quellen frei zu informieren.

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  • Leserbrief von Onlineabonnent/in Franz S. (5. November 2024 um 11:26 Uhr)
    »Raufen, Saufen, Händel suchen« steht auf dem Transparent. Händel, also Streit suchen haben diese »Fans« im Sinn, fürsorglich betreut von städtischen Sozialarbeitern. In dem verlinkten Artikel vom 18.03.2024 spricht Oliver Rast anerkennend von einer »pyronalen Megashow« und einer »kolossalen Pyrochoreo«. Dass mindestens elf Menschen bei diesem Abschießen von Feuerwerkskörpern »teilweise schwer verletzt wurden« (SWR), nimmt er als »Kollateralschäden« hin. »Stunk um Pyronales« müsse »klubintern bleiben« heißt es am Ende des Artikels. Das Stadion als rechtsfreier Raum, Traum aller Pyro-Fans und Händelsucher. Mit Urteil vom 11. März 2015 entschied das Amtsgericht Hannover (Aktenzeichen: 223 Ds 375/14), dass das Zünden von »Bengalos« im Stadion sogar eine versuchte gefährliche Körperverletzung nach § 224 darstellen kann.

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