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Aus: Ausgabe vom 09.05.2006, Seite 9 / Inland

»Sisyphosarbeit« für Verbraucherschützer

vzbv beklagt Gesetzeslücken bei der Durchsetzung von Konsumentenrechten
Eine Neuordnung der Verbrauchschutzgesetzgebung forderte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) am Montag in Berlin anläßlich der Vorlage der Verbraucherschutzbilanz 2005. vzbv und die Zentralen der Länder sind im vergangenen Jahr in mehr als 900 Fällen gegen rechtswidrige Praktiken von Unternehmen vorgegangen, und das durchaus erfolgreich: In jedem zweiten Fall verpflichteten sich die Unternehmen nach Abmahnungen selbst zu einer Änderung ihrer Geschäftspraktiken. Auch vor Gericht wurden die meisten Fälle zugunsten der Verbraucher entschieden. Trotz der Erfolge sieht der vzbv erhebliche Defizite bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten: »Mit dem Aushebeln von Verbraucherrechten läßt sich viel zu einfach Geld verdienen«, sagte vzbv-Vorstand Edda Müller bei der Vorstellung der Jahresbilanz.

Erfolge verbuchte der vzbv unter anderem im Bereich Internetgeschäfte. So darf sich der Otto-Versand nicht mehr uneingeschränkt das Recht vorbehalten, einen Ersatzartikel zu liefern, wenn der bestellte Artikel nicht lieferbar ist. Die Firma Neckermann darf nicht den Eindruck erwecken, daß Verbraucher bei Rücksendung nur Anspruch auf eine Warengutschrift haben.

Andere Fälle betrafen den Kinder- und Jugendschutz, wie die gezielte Werbung für Handyklingeltöne bei Minderjährigen und eine Werbeaktion des Keksherstellers Bahlsen, der jugendliche Kunden mit einem »Bonussystem« locken wollte, durch das Klassenfahrten unterstützt werden sollten.


Dennoch gleiche das Vorgehen gegen rechtswidrige Geschäftspraktiken »einer Sisyphosarbeit«, so Müller. Für Verbraucher sei es meist extrem aufwendig nicht nur Recht zu haben, sondern es auch durchzusetzen. Diese Lücke müsse geschlossen werden. Nötig sei unter anderem eine »wirksame Abschöpfung von Gewinnen«, die durch unrechtmäßige Geschäftspraktiken erzielt worden seien. Für Verträge, die auf illegalen Marketing- oder Werbepraktiken beruhen, müsse das Wettbewerbsrecht dem einzelnen Verbraucher gestatten, den Vertrag aufzulösen und Schadensersatz zu fordern.

(ots/jW)

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