Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
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Aus: Ausgabe vom 27.05.2006, Seite 4 / Inland

Arbeitsloser kann in Eigentumswohnung bleiben

Berlin. Empfänger von Arbeitslosengeld II haben unter Umständen Anspruch darauf, daß die Tilgungsraten für selbstgenutzte Eigentumswohnungen übernommen werden. Hierzu verweist der Deutsche Anwaltverein auf ein Urteil des Sozialgerichts Detmold, das die Kaufpreisraten als »Kosten der Unterkunft« im Sinne des Sozialgesetzbuches ansieht.

In dem konkreten Fall bewohnt ein 58jähriger Hartz-IV-Empfänger eine 45 Quadratmeter große Eigentumswohnung, für die er bis November 2008 monatliche Tilgungsraten von rund 300 Euro zahlen muß. Die Übernahme der Raten wurde ihm von der Arbeitsverwaltung mit der Begründung verwehrt, daß er Vermögen bilden würde, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sei. Die Richter erklärten, daß die selbst bewohnte Eigentumswohnung zum schützenswerten Vermögen des Hilfeempfängers gehöre.

(AP/jW)