Arbeitsloser kann in Eigentumswohnung bleiben
Berlin. Empfänger von Arbeitslosengeld II haben unter Umständen Anspruch darauf, daß die Tilgungsraten für selbstgenutzte Eigentumswohnungen übernommen werden. Hierzu verweist der Deutsche Anwaltverein auf ein Urteil des Sozialgerichts Detmold, das die Kaufpreisraten als »Kosten der Unterkunft« im Sinne des Sozialgesetzbuches ansieht.
In dem konkreten Fall bewohnt ein
58jähriger Hartz-IV-Empfänger eine 45 Quadratmeter große
Eigentumswohnung, für die er bis November 2008 monatliche
Tilgungsraten von rund 300 Euro zahlen muß. Die Übernahme
der Raten wurde ihm von der Arbeitsverwaltung mit der Begründung
verwehrt, daß er Vermögen bilden würde, was nicht im
Sinne des Gesetzgebers sei. Die Richter erklärten, daß die
selbst bewohnte Eigentumswohnung zum schützenswerten Vermögen
des Hilfeempfängers gehöre.
(AP/jW)
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