Aus: Ausgabe vom 20.07.2006, Seite 4 / Inland
Erwerbsunfähige muß versichert werden
Das hessische Landessozialgericht hat eine Ersatzkasse dazu verpflichtet, eine erwerbsunfähige ehemalige Bezieherin von Arbeitslosengeld (ALG) II zu versichern. Die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges gelte in jedem Fall als sogenannte Vorversicherungszeit, entschied das in Darmstadt ansässige Gericht in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Beschluß. Zugrunde lag der Fall einer Frau aus Wiesbaden, die 13 Monate lang ALG II bezog und dann als erwerbsunfähig eingestuft wurde. (Az. L 8 KR 109/06 ER).
Als die Frau beantragte, freiwillig weiter versichert zu bleiben, erkannte die Kasse die 13 Monate Sozialleistungsbezug nicht als notwendige Vorversicherungszeit an. Zwar seien die Beiträge vorschriftsgemäß gezahlt worden, der Bezug selbst sei jedoch unrechtmäßig gewesen, argumentierte die Kasse. Das Landessozialgericht untersagte der Krankenkasse eine eigenständige Prüfung, ob Arbeitslosengeld zu Recht oder Unrecht gezahlt wurde.
Die Darmstädter Richter gaben der Frau Recht, daß wegen der ALG-II-Zahlung 13 Monate lang Versicherungspflicht bestanden habe. Daher dürfe die Kasse den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nicht ablehnen. Der Beschluß ist den Gerichtsangaben zufolge unanfechtbar.
jW-Bericht
Als die Frau beantragte, freiwillig weiter versichert zu bleiben, erkannte die Kasse die 13 Monate Sozialleistungsbezug nicht als notwendige Vorversicherungszeit an. Zwar seien die Beiträge vorschriftsgemäß gezahlt worden, der Bezug selbst sei jedoch unrechtmäßig gewesen, argumentierte die Kasse. Das Landessozialgericht untersagte der Krankenkasse eine eigenständige Prüfung, ob Arbeitslosengeld zu Recht oder Unrecht gezahlt wurde.
Die Darmstädter Richter gaben der Frau Recht, daß wegen der ALG-II-Zahlung 13 Monate lang Versicherungspflicht bestanden habe. Daher dürfe die Kasse den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nicht ablehnen. Der Beschluß ist den Gerichtsangaben zufolge unanfechtbar.
jW-Bericht
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