Aus: Ausgabe vom 27.07.2006, Seite 4 / Inland
Kein Pardon für säumige Arbeitslose
Darmstadt. Arbeitslose müssen mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen, wenn sie sich auf ein Beschäftigungsangebot der Bundesagentur für Arbeit nicht unverzüglich bewerben oder ein Vorstellungsgespräch vereinbaren. Das hat das hessische Landesozialgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein 28jähriger gegen die Verhängung einer dreiwöchigen Sperrzeit geklagt, während der er kein Arbeitslosengeld erhielt. Laut Zeugen hatte der junge Mann seine Bewerbung erst zwei Wochen, nachdem das Angebot ihn erreicht hatte, abgeschickt. Dies war nach Meinung des Gerichts zu spät.
(ddp/jW)
Im vorliegenden Fall hatte ein 28jähriger gegen die Verhängung einer dreiwöchigen Sperrzeit geklagt, während der er kein Arbeitslosengeld erhielt. Laut Zeugen hatte der junge Mann seine Bewerbung erst zwei Wochen, nachdem das Angebot ihn erreicht hatte, abgeschickt. Dies war nach Meinung des Gerichts zu spät.
(ddp/jW)
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