Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
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Aus: Ausgabe vom 15.08.2006, Seite 15 / Betrieb & Gewerkschaft

Stichwort Recht

Abfindungen und ihre steuerliche Behandlung
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses waren bis zum 31. Dezember 2005 gemäß Paragraph drei Ziffer neun Einkommenssteuergesetz (EStG) in Abhängigkeit von Alters- und Betriebszugehörigkeitszeiten teilweise steuerfrei. Garantiert war ein Steuerfreibetrag von 7200 Euro. Hatte das Arbeitsverhältnis bereits 15 Jahre bestanden und der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet, betrug der Freibetrag 9000 Euro, nach Vollendung des 55.Lebensjahres und 20jähriger Betriebszugehörigkeit 11000 Euro. Mit dem »Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm« hat der Gesetzgeber diese Vorschrift im EStG ersatzlos mit Wirkung ab dem 1.Januar 2006 gestrichen, d.h. Abfindungen unterliegen seit diesem Zeitpunkt uneingeschränkt der Einkommenssteuerpflicht. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen, so daß für einen Teil der nach diesem Datum gezahlten Abfindungen noch die Altregelung zugunsten der Arbeitnehmer Anwendung findet. Wann gilt Paragraph drei Ziffer neun EStG noch? Hier gibt es drei Konstellationen: Erstens: Der Anspruch auf die Abfindung ist bis spätestens Ende 2005 entstanden (etwa aufgrund einer entsprechenden Sozialplanregelung) und diese Abfindung wird bis spätestens 31. Dezember 2007 ausgezahlt. Zweitens: Der Anspruch ist aufgrund einer vor dem 1. Januar 2006 liegenden Gerichtsentscheidung entstanden und wird bis spätestens Ende 2007 ausgezahlt. (Beispiel: Das Gericht stellt am 10. November 2005 die Wirksamkeit der Kündigung fest, es besteht ein Sozialplan, und der gegen die Kündigung klagende Arbeitnehmer kann hieraus einen Anspruch auf Abfindung herleiten.) Drittens: Hat der Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2005 gegen eine Kündigung geklagt und schließt er erst im Jahr 2006 einen Abfindungsvergleich, ist dies ebenso noch steuerlich privilegiert, wenn die Abfindung bis spätestens 31. Dezember 2007 dem Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben wird.

Marion Burghardt, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht


An dieser Stelle informieren Experten der Berliner Anwaltskanzlei »Potsdamer Straße 99« regelmäßig zu aktuellen Fragen des Arbeits- und Sozialrechts

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