Aus: Ausgabe vom 06.09.2006, Seite 4 / Inland
Vom Gericht erlaubt: »Ja, des san d’ Bullen«
Berlin. Die Bezeichnung »Bulle« für einen Polizisten gilt nicht grundsätzlich als Ehrverletzung. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Regensburg hervor. Zwei uniformierte Polizeibeamte hatten morgens bei einer Angeklagten, die bis dahin geschlafen hatte, geklingelt. Als diese öffnete, erschien auch die Tochter der Angeklagten– ebenfalls völlig schlaftrunken– und fragte: »San des d’ Bullen?« Die Angeklagte antwortete ihrer Tochter: »Ja, des san d’ Bullen«. Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte wegen Beleidigung. Diese jedoch legte mit Erfolg Berufung vor dem Landgericht Regensburg ein und bekam Recht.
Die Deutsche Anwaltauskunft weist allerdings in diesem Zusammenhang darauf hin, daß man Polizeibeamte nicht immer so nennen darf, vor allen Dingen dann nicht, wenn man sie damit beleidigen will.
(wid/jW)
Die Deutsche Anwaltauskunft weist allerdings in diesem Zusammenhang darauf hin, daß man Polizeibeamte nicht immer so nennen darf, vor allen Dingen dann nicht, wenn man sie damit beleidigen will.
(wid/jW)
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