Aus: Ausgabe vom 15.03.2007, Seite 4 / Inland
Jugendweihegeld: Amt kann kassieren
Nürnberg. Geldgeschenke zur Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe dürfen nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit »in der Regel« nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden. »Wenn diese Geldgeschenke nicht unangemessen hoch sind, dürften (sic!) sie nicht zu einer Kürzung der Leistung führen«, teilte Heinrich Alt, Vorstand Grundsicherung der Bundesagentur für Arbeit, in einer am Mittwoch verbreiteten Erklärung mit. Eine Anrechnung auf den Arbeitslosengeld-II-Anspruch der Eltern sei sogar gänzlich unzulässig, weil Einkommen und Vermögen von Kindern nur bei deren eigenem Anspruch berücksichtigt werden.
Die derzeitige Gesetzeslage bietet den Angaben zufolge jedoch keine Rechtssicherheit: Geschenke zu Festen sind einmalige Einnahmen, die grundsätzlich auf den Bedarf der hilfebedürftigen Person anzurechnen seien, soweit »nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist«, heißt es in der entsprechenden Verordnung der Bundesregierung.
(jW)
Die derzeitige Gesetzeslage bietet den Angaben zufolge jedoch keine Rechtssicherheit: Geschenke zu Festen sind einmalige Einnahmen, die grundsätzlich auf den Bedarf der hilfebedürftigen Person anzurechnen seien, soweit »nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist«, heißt es in der entsprechenden Verordnung der Bundesregierung.
(jW)
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