Urteil gegen Schalck-Golodkowski bleibt
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am Mittwoch in Berlin die Bewährungsstrafe von einem Jahr gegen den ehemaligen DDR-Unterhändler Alexander Schalck-Golodkowski wegen angeblichen illegalen Waffenkaufs bestätigt. Dessen Revisionsantrag gegen das Urteil des Berliner Landgerichts vom 31. Januar 1996 wurde verworfen.
Zur Verhandlung stand am Mittwoch die Frage, ob auf den Fall Schalck-Golodkowskis das Militärregierungsgesetz Nr. 53 anzuwenden sei. Dieses von den Westalliierten erlassene Gesetz enthielt Embargobestimmungen für die Ausfuhr von Gütern in den Osten und wurde vom Berliner Landgericht rückwirkend auf den ehemaligen DDR-Bürger Schalck-Golodkowski angewendet, für den es nicht galt. Der BGH befand, das sei nicht zu beanstanden, wenn die Schalck-Golodkowski vorgeworfene Ausfuhr von Nachtsichtgeräten und Revolvern in die DDR auch nach dem bundesdeutschen Außenwirtschaftsgesetz verboten war. Dazu sei die Bundesrepublik aber aufgrund der COCOM-Absprachen verpflichtet gewesen. Allerdings sei das Militärregierungsgesetz bei Taten, die von der DDR aus begangen wurden, nur eingeschränkt anwendbar.
Bei den vom BGH angeführten »COCOM-Absprachen« handelte es sich um geheime Embargolisten des Westens, die auf Druck der USA aufgestellt wurden. Gesetzliche Kraft hatten sie weder international noch national.
Schalcks-Golodkowskis Anwälte hatten ins Feld geführt, daß westliche Embargobestimmungen für ihren Mandanten nicht bindend gewesen seien. Es sei das »gute Recht« der DDR gewesen, sich diesen Bestimmungen nicht zu unterwerfen. Die Verteidiger kündigten an, Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen.
jW
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