Aus: Ausgabe vom 14.04.2007, Seite 4 / Inland
MfS-Vergleich kein Kündigungsgrund
Düsseldorf. Ein Mitarbeiter einer Oberhausener Buchhandlung, der sich unflätig gegenüber seinen Kollegen geäußert hatte, darf nicht fristlos entlassen werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil. Nach Ansicht des Düsseldorfer Gerichts wäre höchstens eine Abmahnung zulässig gewesen.
Der Mann hatte gegenüber einer Mitarbeiterin der Geschäftsleitung eine »Scheiß Stasi-Mentalität« zugesprochen und sich darauf bezogen, daß das Management seinen Sitz in Dresden hat. Daraufhin war dem Mann fristlos gekündigt worden, weil er nach Ansicht des Unternehmens mit der Aussage die Geschäftsführer beleidigt hatte.
Dieser Ansicht folgte das Landesarbeitsgericht nicht und erklärte ebenso wie das Arbeitsgericht Oberhausen die fristlose Kündigung für unwirksam. Den Düsseldorfer Richtern zufolge sei »kein eindeutiger Bezug« zu den Geschäftsführern des Mitarbeiters festzustellen gewesen. Zwar sei die Aussage des Mannes »unverzeihlich«, die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung damit aber noch nicht erfüllt.
(ddp/jW)
Der Mann hatte gegenüber einer Mitarbeiterin der Geschäftsleitung eine »Scheiß Stasi-Mentalität« zugesprochen und sich darauf bezogen, daß das Management seinen Sitz in Dresden hat. Daraufhin war dem Mann fristlos gekündigt worden, weil er nach Ansicht des Unternehmens mit der Aussage die Geschäftsführer beleidigt hatte.
Dieser Ansicht folgte das Landesarbeitsgericht nicht und erklärte ebenso wie das Arbeitsgericht Oberhausen die fristlose Kündigung für unwirksam. Den Düsseldorfer Richtern zufolge sei »kein eindeutiger Bezug« zu den Geschäftsführern des Mitarbeiters festzustellen gewesen. Zwar sei die Aussage des Mannes »unverzeihlich«, die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung damit aber noch nicht erfüllt.
(ddp/jW)
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