Aus: Ausgabe vom 28.08.2007, Seite 15 / Betrieb & Gewerkschaft
Dokumentiert: DGB Berlin gegen Verschlechterung der Mitbestimmungsrechte
Wir dokumentieren Auszüge aus einer Stellungnahme des DGB Berlin-Brandenburg zum vom Berliner Innensenator Ehrhart Körting (SPD) vorgelegten Gesetzenwurf zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG).
Das Mitbestimmungsrecht ist in Berlin im Art. 25 VvB (Berliner Verfassung, die Red.) auch für die Verwaltung verfassungsmäßig geschützt, so daß sich eine Änderung immer unter dieser Prämisse vollziehen muß. Der Konsens, der vor 50 Jahren zum ersten Personalvertretungsgesetz in Berlin geführt hat, gilt auch heute noch. Danach gab es eine Übereinstimmung zwischen Parlament und Gewerkschaften über die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs in den Verwaltungen und Betrieben auf »Augenhöhe«. Besonders nach der Neugestaltung der föderalen politischen Strukturen im letzten Jahr hat das Land Berlin einen größeren Entscheidungsspielraum und muß nicht mehr, so war dies auch vom Senat gewünscht, Rücksicht auf bundeseinheitliche Strukturen nehmen. Somit kann die in der bundesrepublikanischen Landschaft einzige Regierung aus SPD und Die Linke zeigen, daß sie entgegen dem politischen Trend die Mitbestimmungsrechte nicht einschränkt, sondern ausbaut.
(...) Die von Ihnen vorgeschlagenen Änderungen kritisieren wir und halten sie aus folgenden Gründen für nicht akzeptabel. (...) Es gibt in Berlin keine Notwendigkeit, die Letztentscheidung der Einigungsstelle weiter einzuschränken, weil es nur in Berlin (...) eine Einigungsstelle, die vollständig vom parlamentarisch verantwortlichen Senator bestellt wird, gab. Die Mitglieder der Einigungsstelle werden ausnahmslos gemäß Paragraph 82 Absatz 3 PersVG von der Senatsverwaltung für Inneres für die Dauer von vier Jahren bestellt. In anderen Bundesländern und im Bund wurden bzw. werden die Mitglieder (...) ad-hoc von den streitenden Verwaltungen und Personalräten häufig jedes Mal neu benannt. Ein Bestellungsrecht für die Arbeitnehmervertreter/innen seitens der jeweiligen Innenverwaltung besteht nicht. Dies hat 1996 und später dazu geführt, daß die Senatsverwaltung für Inneres keinen Änderungsbedarf im Berliner PersVG gesehen hat.
Die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen deutlich (...) daß der Berliner Senat im Zweifel alles zu einer Angelegenheit erklärt, die wegen ihrer Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrages der Letztentscheidung durch ihn selbst unterliegen muß, sogar dann, wenn der Gesetzestext das nicht vorsieht. Insofern würde eine Erweiterung des Letztentscheidungsrechts zur faktischen Beseitigung des Mitbestimmungsrechts der Personalräte führen. Das ist nicht hinnehmbar. (...)
Das Mitbestimmungsrecht ist in Berlin im Art. 25 VvB (Berliner Verfassung, die Red.) auch für die Verwaltung verfassungsmäßig geschützt, so daß sich eine Änderung immer unter dieser Prämisse vollziehen muß. Der Konsens, der vor 50 Jahren zum ersten Personalvertretungsgesetz in Berlin geführt hat, gilt auch heute noch. Danach gab es eine Übereinstimmung zwischen Parlament und Gewerkschaften über die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs in den Verwaltungen und Betrieben auf »Augenhöhe«. Besonders nach der Neugestaltung der föderalen politischen Strukturen im letzten Jahr hat das Land Berlin einen größeren Entscheidungsspielraum und muß nicht mehr, so war dies auch vom Senat gewünscht, Rücksicht auf bundeseinheitliche Strukturen nehmen. Somit kann die in der bundesrepublikanischen Landschaft einzige Regierung aus SPD und Die Linke zeigen, daß sie entgegen dem politischen Trend die Mitbestimmungsrechte nicht einschränkt, sondern ausbaut.
(...) Die von Ihnen vorgeschlagenen Änderungen kritisieren wir und halten sie aus folgenden Gründen für nicht akzeptabel. (...) Es gibt in Berlin keine Notwendigkeit, die Letztentscheidung der Einigungsstelle weiter einzuschränken, weil es nur in Berlin (...) eine Einigungsstelle, die vollständig vom parlamentarisch verantwortlichen Senator bestellt wird, gab. Die Mitglieder der Einigungsstelle werden ausnahmslos gemäß Paragraph 82 Absatz 3 PersVG von der Senatsverwaltung für Inneres für die Dauer von vier Jahren bestellt. In anderen Bundesländern und im Bund wurden bzw. werden die Mitglieder (...) ad-hoc von den streitenden Verwaltungen und Personalräten häufig jedes Mal neu benannt. Ein Bestellungsrecht für die Arbeitnehmervertreter/innen seitens der jeweiligen Innenverwaltung besteht nicht. Dies hat 1996 und später dazu geführt, daß die Senatsverwaltung für Inneres keinen Änderungsbedarf im Berliner PersVG gesehen hat.
Die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen deutlich (...) daß der Berliner Senat im Zweifel alles zu einer Angelegenheit erklärt, die wegen ihrer Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrages der Letztentscheidung durch ihn selbst unterliegen muß, sogar dann, wenn der Gesetzestext das nicht vorsieht. Insofern würde eine Erweiterung des Letztentscheidungsrechts zur faktischen Beseitigung des Mitbestimmungsrechts der Personalräte führen. Das ist nicht hinnehmbar. (...)
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