Aus: Ausgabe vom 16.10.2007, Seite 15 / Betrieb & Gewerkschaft
Nebenbeschäftigung
Ich beabsichtige, neben meiner Vollzeitbeschäftigung für die Dauer von fünf weiteren Stunden pro Woche eine Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen. Bedarf dies der Zustimmung meines jetzigen Arbeitgebers?
Grundsätzlich steht es jedem Arbeitnehmer frei, neben seiner Beschäftigung eine anderweitige Nebenbeschäftigung aufzunehmen. Für dieses Nebenbeschäftigungsverhältnis gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie in einem Arbeitsverhältnis. Es kann in der gleichen Weise eingegangen bzw. beendet werden. Allerdings können einzel- oder kollektivvertragliche Beschränkungen vorliegen.
Soweit keinerlei Regelung besteht, bedarf die Ausübung der Nebentätigkeit grundsätzlich keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber. Die Ausübung unterliegt jedoch allgemeinen Grenzen. Unzulässig ist eine Nebenbeschäftigung in der Regel dann, wenn sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers führt bzw. gegen Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers verstößt. Ersteres liegt vor, wenn die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung den betreffenden Arbeitnehmer daran hindert, seinen Arbeitspflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis in angemessener Weise nachzukommen. Dies wird in der Regel bei jeweils körperlich stark beanspruchenden Tätigkeiten der Fall sein. Entgegenstehende Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers liegen nach Paragraph 60 Handelsgesetzbuch dann vor, wenn der betreffende Arbeitnehmer in demselben Handelszweig ein Handelsgewerbe betreiben will. Zudem sind Nebenbeschäftigungen während des Urlaubs grundsätzlich untersagt. Paragraph 8 Bundesurlaubsgesetz schreibt dies ausdrücklich vor, indem bestimmt wird, daß während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aufgenommen werden darf. Dementsprechend kann die Eingangsfrage dahingehend beantwortet werden, daß grundsätzlich eine Zustimmung des Arbeitgebers nur dann erforderlich ist, wenn dieser sich dieses einzelvertraglich ausbedungen hat bzw. eine kollektivrechtliche Regelung in Form einer Betriebsvereinbarung vorliegt und ansonsten wettbewerbsrechtliche Bedenken nicht geltend gemacht werden können.
Lutz Seybold, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundsätzlich steht es jedem Arbeitnehmer frei, neben seiner Beschäftigung eine anderweitige Nebenbeschäftigung aufzunehmen. Für dieses Nebenbeschäftigungsverhältnis gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie in einem Arbeitsverhältnis. Es kann in der gleichen Weise eingegangen bzw. beendet werden. Allerdings können einzel- oder kollektivvertragliche Beschränkungen vorliegen.
Soweit keinerlei Regelung besteht, bedarf die Ausübung der Nebentätigkeit grundsätzlich keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber. Die Ausübung unterliegt jedoch allgemeinen Grenzen. Unzulässig ist eine Nebenbeschäftigung in der Regel dann, wenn sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers führt bzw. gegen Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers verstößt. Ersteres liegt vor, wenn die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung den betreffenden Arbeitnehmer daran hindert, seinen Arbeitspflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis in angemessener Weise nachzukommen. Dies wird in der Regel bei jeweils körperlich stark beanspruchenden Tätigkeiten der Fall sein. Entgegenstehende Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers liegen nach Paragraph 60 Handelsgesetzbuch dann vor, wenn der betreffende Arbeitnehmer in demselben Handelszweig ein Handelsgewerbe betreiben will. Zudem sind Nebenbeschäftigungen während des Urlaubs grundsätzlich untersagt. Paragraph 8 Bundesurlaubsgesetz schreibt dies ausdrücklich vor, indem bestimmt wird, daß während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aufgenommen werden darf. Dementsprechend kann die Eingangsfrage dahingehend beantwortet werden, daß grundsätzlich eine Zustimmung des Arbeitgebers nur dann erforderlich ist, wenn dieser sich dieses einzelvertraglich ausbedungen hat bzw. eine kollektivrechtliche Regelung in Form einer Betriebsvereinbarung vorliegt und ansonsten wettbewerbsrechtliche Bedenken nicht geltend gemacht werden können.
Lutz Seybold, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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