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Aus: Ausgabe vom 18.12.2007, Seite 3 / Schwerpunkt

Hintergrund. Ein ähnliches Strafverfahren

Paragraph 211 des Strafgesetzbuches lautet: »Mord. (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu verdecken, einen Menschen tötet.«

Am 18. Juni 1962 war der Angehörige der DDR-Grenztruppen Reinhold Huhn auf dem Grundstück Zimmerstr. 56 in Berlin durch zwei Schüsse ermordet worden. Der Mörder, Rudolf Müller, hatte von Westberlin her einen Tunnel zu dem Grundstück – nach Medienberichten in umittelbarer Nähe der Grundstücke des Springer-Verlages gelegen – gegraben, durch den Mitglieder seiner in Ostberlin lebenden Familie in den Westen gelangen sollten. Als sich Müller mit seinen Familienangehörigen dem Tunneleingang näherte, forderte der DDR-Grenzposten Reinhold Huhn sie auf, sich auszuweisen. In diesem Augenblick erschoß Rudolf Müller Reinhold Huhn.


Der 1992 mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnete Müller war 1999 wegen Totschlags vom Landgericht Berlin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt worden. Die Dritte Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschied am 30. November 2000 eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil nicht anzunehmen. »Auf die Revision des Nebenklägers änderte der Bundesgerichtshof das Urteil unter Beibehaltung des Strafausspruchs dahin ab, daß der Beschwerdeführer des Mordes schuldig sei.«

Fazit: Der Mord an Reinhold Huhn wurde vom höchsten bundesdeutschen Gericht nicht – wie vom Landgericht Berlin – als Totschlag, sondern als Mord bewertet. Das Urteil der einjährigen auf Bewährung ausgesetzten Strafe wurde ungeachtet dessen bestätigt. (H. B./K. H.)

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