»Viel Mißvergnügen mit Staatseinrichtungen«
Friedrich Engels als Rechtshistoriker – von der »Englischen Constitution« bis zu den »Altersbriefen«
Alfred J. NollDem Untertitel mag – noch bevor wir rechtfertigen, gerade Friedrich Engels als einen Rechtshistoriker vorzustellen – zunächst der Zweifel begegnen, ob es denn die Rechtsgeschichte als eine selbständige Disziplin überhaupt geben könne. Hieß es nicht: »Wir kennen nur eine einzige Wissenschaft, die Wissenschaft der Geschichte« (Zweite Marx-Engels-Gesamtausgabe – MEGA – Abteilung I, Band 5, Seite 824), und ist damit nicht jeder eigenständigen Rechtsgeschichte von allem ...
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