Leserbrief zum Artikel Zuwenig Geld für Strom bei Hartz IV
vom 15.09.2018:
Schon seit Jahren nicht kostendeckend
Verbraucherorganisationen weisen schon seit Jahren regelmäßig darauf hin, dass der Regelsatzanteil für Haushaltsstrom nicht kostendeckend ist. Denn entgegen oftmals landläufiger Meinung muss Haushaltsstrom – anders als Heizstrom, der den »Kosten der Unterkunft« zugerechnet wird – aus dem Regelsatz bezahlt werden. Erschwerend hinzu kommt, dass viele Betroffene wegen aus Anbietersicht nicht ausreichender Bonität – beispielsweise wegen eines negativen Schufa-Eintrages – in der vergleichsweise überteuerten Grundversorgung ihres Netzanbieters vor Ort feststecken bzw. nicht in einen deutlich kostengünstigeren Stromtarif eines anderen Konkurrenzanbieters wechseln können. Dass die Anzahl der Stromsperren wegen Zahlungsverzugs seit Jahren bundesweit zunimmt, wovon wegen der in den letzten Jahren im Vergleich zur allgemeinen Teuerungsrate überproportional gestiegenen Strompreise keineswegs nur Sozialleistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII betroffen sind, bleibt bei den für eine bedarfsgerechte Regelsatzermittlung zuständigen Sozialpolitikern nach wie vor ebenso bewusst »außen vor« wie die Tatsache, dass von den unzureichenden Regelsätzen nicht nur Erwerbsfähige im entsprechenden Alter, sondern auch Erwerbsunfähige und Kleinrentner mit unzureichendem gesetzlichen Rentenanspruch betroffen sind, die an ihrer aktuellen prekären Situation auch längerfristig so gut wie nichts mehr ändern können.