Leserbrief zum Artikel Betriebsratsarbeit wird behindert
vom 20.11.2018:
Keine rechte Hand
Ein Betriebsrat, der sich als »rechte Hand des Arbeitgebers« versteht – was leider viel zu oft vorkommt, hat seine Aufgabe bzw. Funktion völlig verfehlt. Eine derartige Herangehensweise mag zwar für ein entspanntes Arbeitsklima zwischen der Unternehmensleitung und dem Betriebsrat sorgen, Aufgabe des Betriebsrates gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz ist hingegen die – oftmals konfliktreiche – Interessenvertretung der abhängig Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber. Dass dies oftmals kein Zuckerschlecken ist, muss jeder und jedem klar sein, die bzw. der sich als Betriebsratsmitglied wählen lässt. Schließlich genießen Betriebsratsmitglieder nicht grundlos einen besonderen Kündigungsschutz während ihrer Amtszeit.