Aus: Ausgabe vom 21.01.2009, Seite 5 / Inland
Kranke behalten Urlaubsanspruch
Luxemburg. Dauerhaft kranke abhängig Beschäftigte können ihren Urlaub über Jahre ansparen. Die derzeitige Regelung, wonach der Urlaubsanspruch meist zum 1. April des Folgejahres verfällt, ist mit europäischem Recht nicht vereinbar, urteilte am Mittwoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az: C-350/06).
Der Kläger war Betriebsprüfer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB). 2004 und 2005 war er über ein Jahr lang durchgehend krank und konnte daher keinen Urlaub nehmen. Inzwischen ist er wegen Berufsunfähigkeit verrentet. Für 2004 und 2005 forderte er eine Urlaubsabgeltung in Höhe von rund 14 000 Euro brutto. Entsprechend dem deutschen Recht lehnte die DRVB ab: Der Urlaubsanspruch sei nicht erfüllbar gewesen und daher verfallen. Wie nun der EuGH entschied, ist das nicht mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie aus dem Jahr 2003 vereinbar. Danach dürfe der Anspruch nur dann erlöschen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub auch tatsächlich nehmen konnte. (AFP/jW)
Der Kläger war Betriebsprüfer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB). 2004 und 2005 war er über ein Jahr lang durchgehend krank und konnte daher keinen Urlaub nehmen. Inzwischen ist er wegen Berufsunfähigkeit verrentet. Für 2004 und 2005 forderte er eine Urlaubsabgeltung in Höhe von rund 14 000 Euro brutto. Entsprechend dem deutschen Recht lehnte die DRVB ab: Der Urlaubsanspruch sei nicht erfüllbar gewesen und daher verfallen. Wie nun der EuGH entschied, ist das nicht mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie aus dem Jahr 2003 vereinbar. Danach dürfe der Anspruch nur dann erlöschen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub auch tatsächlich nehmen konnte. (AFP/jW)
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