Aus: Ausgabe vom 28.02.2009, Seite 3 / Schwerpunkt
Hintergrund: Was die UNO erlaubt
Seit dem 16. Dezember 2008 kann die internationale
Piratenbekämpfung rund ums Horn von Afrika auch auf dem
somalischen Festland stattfinden. Ein entsprechender
Beschluß, der von den USA beantragt worden war, wurde vom
UN-Sicherheitsrat einstimmig verabschiedet. Resolution 1851 besagt
in Punkt 6, daß für einen Zeitraum von zwölf
Monaten alle Staaten, die sich an der Piratenjagd beteiligen
wollen, berechtigt sind, »in Somalia zum Zweck der
Unterdrückung von Akten der Piraterie und bewaffneten Raubes
auf See alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu
unternehmen«. Eine entsprechende Erlaubnis für
internationale Militäraktionen galt aufgrund der am 2. Juni
2008 beschlossenen Resolution 1816 bereits in den somalischen
Territorialgewässern.
Voraussetzung dafür, wie auch für die mit der neuen Resolution gestattete Ausweitung, ist die Zustimmung der somalischen »Übergangsregierung«, die im aktuellen Fall mit einem Schreiben vom 9. Dezember 2008 erteilt wurde. Es handelt sich also, formal gesehen, nicht um einen Eingriff in die Souveränität Somalias, wie in beiden Resolutionen hervorgehoben wird. Ferner steht dort, daß es sich um eine ausschließlich auf Somalia bezogene Sonderregelung handelt, durch die kein internationales Gewohnheitsrecht begründet wird. Auf diese Klarstellung hatte besonders Indonesien bestanden, das selbst, wenn auch in geringerem Ausmaß, mit Piraterie konfrontiert ist. Die »Übergangsregierung« ist allerdings keine gewählte Institution, und sie war zum Zeitpunkt beider UN-Resolutionen politisch nahezu bedeutungslos, da sie nur einen ganz geringen Teil des Landes kontrollierte.
Eine vom Bundestag am 19. Dezember 2008 mit 491 Ja- gegen nur 55 Nein-Stimmen beschlossene Resolution erlaubt die Beteiligung an Landoperationen am Horn von Afrika. Das Einsatzgebiet der Bundesmarine ist nicht eingeschränkt, sondern kann – sofern die betroffenen Regierungen zustimmen – jederzeit auf »angrenzende Räume und Hoheitsgebiete anderer Staaten« ausgedehnt werden.(kt)
Voraussetzung dafür, wie auch für die mit der neuen Resolution gestattete Ausweitung, ist die Zustimmung der somalischen »Übergangsregierung«, die im aktuellen Fall mit einem Schreiben vom 9. Dezember 2008 erteilt wurde. Es handelt sich also, formal gesehen, nicht um einen Eingriff in die Souveränität Somalias, wie in beiden Resolutionen hervorgehoben wird. Ferner steht dort, daß es sich um eine ausschließlich auf Somalia bezogene Sonderregelung handelt, durch die kein internationales Gewohnheitsrecht begründet wird. Auf diese Klarstellung hatte besonders Indonesien bestanden, das selbst, wenn auch in geringerem Ausmaß, mit Piraterie konfrontiert ist. Die »Übergangsregierung« ist allerdings keine gewählte Institution, und sie war zum Zeitpunkt beider UN-Resolutionen politisch nahezu bedeutungslos, da sie nur einen ganz geringen Teil des Landes kontrollierte.
Eine vom Bundestag am 19. Dezember 2008 mit 491 Ja- gegen nur 55 Nein-Stimmen beschlossene Resolution erlaubt die Beteiligung an Landoperationen am Horn von Afrika. Das Einsatzgebiet der Bundesmarine ist nicht eingeschränkt, sondern kann – sofern die betroffenen Regierungen zustimmen – jederzeit auf »angrenzende Räume und Hoheitsgebiete anderer Staaten« ausgedehnt werden.(kt)
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