Aus: Ausgabe vom 30.09.2009, Seite 2 / Inland
Arme müssen Schuhe selbst zahlen
Kassel. Gehbehinderte Sozialhilfeempfänger können von den
Behörden keine Kostenerstattung für
maßgeschneiderte orthopädische Schuhe verlangen. Dies
entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag in Kassel. Nach
Ansicht der Richter gibt es keine Veranlassung dafür,
daß der besondere Schuhbedarf zu einem erhöhten
Regelsatz führen muß, da Gehbehinderte ohnehin einen
Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der Sozialhilfeleistung
geltend machen können. Im Rechtsstreit verlangte eine
gehbehinderte Sozialhilfeempfängerin, daß die Stadt
Willich die Kosten für orthopädische Schuhe
übernimmt. Bis 2004 hatte die Frau dafür jährlich
86,41 Euro vom Sozialamt erhalten. Mit der seit 2005 geltenden
»Hartz-IV-Reform« wurde ihr die Summe jedoch
gestrichen. (AP/jW)
Leserbriefe zu diesem Artikel:
- Jörg Schröder: Nicht vollziehbar Ich bin Orthopädieschuhmachermeister und habe täglich mit der Materie zu tun. Deshalb hier einige klärende Worte: Orthopädische Schuhe sind Hilfsmittel, die nach ärztlicher Verordnung von Betrieben im...
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