Aus: Ausgabe vom 10.11.2009, Seite 3 / Schwerpunkt
Hintergrund: Das Urteil des EU-Gerichtshofs
Die Europäische Kommission ermittelt seit 2007, ob die Stadt
Köln im Zusammenhang mit dem Bau von vier Messehallen für
die städtische Tochtergesellschaft KölnMesse GmbH gegen
das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union verstoßen
hat. Es geht vor allem um die Frage, ob der Kölner Investor
Oppenheim-Esch-Immobilien-Holding durch staatliche Beihilfen
begünstigt wird. Weil die Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD
– für die Europäische Kommission sind immer die
jeweiligen Regierungen der Ansprechpartner – ein
Fehlverhalten der Stadt Köln verneinte, verklagte die
Kommission die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 226
EG-Vertrag vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in
Luxemburg wegen Verstoßes gegen das Vergaberecht.
Die vierte Kammer des EuGH unter Vorsitz des belgischen Richters Koen Lenaerts urteilte am 29. Oktober 2009: Der Vertrag zwischen der Stadt Köln und dem Investor Grundstücksgesellschaft KölnMesse 8–11 GbR (GKM), einer Tochtergesellschaft der Oppenheim-Esch-Immobilien-Holding, stellt einen Verstoß gegen die Europäische Vergaberichtlinie 93/37/EWG dar. Diese ist rechtlich für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bindend. Die öffentliche Beihilfe und die Wettbewerbsverzerrung bestehen darin, daß der Bau der Messehallen nicht europaweit ausgeschrieben wurde. Der Vertrag ist kein Mietvertrag, wie die Stadt behauptet, sondern ein öffentlicher Bauauftrag, denn der Investor habe nach den Vorgaben der Stadt gebaut. Als öffentlicher Bauauftrag hätte er europaweit ausgeschrieben werden müssen. Die Stadt gewährt dem Investor eine Subvention, weil der Vertrag nicht mit dem Hallennutzer, der Messegesellschaft KölnMesse, sondern mit der Stadt abgeschlossen wurde, die als Hauptmieter auftritt. Die Bundesrepublik hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. (Aktenzeichen C-536/07)(wr)
Die vierte Kammer des EuGH unter Vorsitz des belgischen Richters Koen Lenaerts urteilte am 29. Oktober 2009: Der Vertrag zwischen der Stadt Köln und dem Investor Grundstücksgesellschaft KölnMesse 8–11 GbR (GKM), einer Tochtergesellschaft der Oppenheim-Esch-Immobilien-Holding, stellt einen Verstoß gegen die Europäische Vergaberichtlinie 93/37/EWG dar. Diese ist rechtlich für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bindend. Die öffentliche Beihilfe und die Wettbewerbsverzerrung bestehen darin, daß der Bau der Messehallen nicht europaweit ausgeschrieben wurde. Der Vertrag ist kein Mietvertrag, wie die Stadt behauptet, sondern ein öffentlicher Bauauftrag, denn der Investor habe nach den Vorgaben der Stadt gebaut. Als öffentlicher Bauauftrag hätte er europaweit ausgeschrieben werden müssen. Die Stadt gewährt dem Investor eine Subvention, weil der Vertrag nicht mit dem Hallennutzer, der Messegesellschaft KölnMesse, sondern mit der Stadt abgeschlossen wurde, die als Hauptmieter auftritt. Die Bundesrepublik hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. (Aktenzeichen C-536/07)(wr)
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