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Aus: Ausgabe vom 31.07.2010, Seite 5 / Inland

Kot an Zellenwand verfassungswidrig

Karlsruhe. Strafgefangene müssen Zellen mit Naziparolen oder Kot an den Wänden nicht dulden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Dies gebiete die Achtung der Menschenwürde, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluß.

Die Verfassungsbeschwerde eines Gefangenen hatte Erfolg. Er war im Zuge von Gefange­nentransporten zweimal jeweils kurzzeitig im »Transporthaus« einer niedersächsischen Haftanstalt untergebracht. Danach beantragte er beim Landgericht Hildesheim die Feststellung, daß die Anstalt seine Menschenwürde verletzt habe. Die Wände der Zelle seien mit Hakenkreuzen und rassistischen Texten sowie mit Kot beschmiert gewesen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Celle hatten den Antrag zurückgewiesen. Weil die Unterbringung bereits beendet sei, habe er kein berechtigtes Interesse mehr an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Die Karlsruher Richter hoben diese Entscheidungen auf, weil sie den Gefangenen in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzten.

Gefangene dürften »grundsätzlich nicht grob unhygienischen oder widerlichen Haftraumbedingungen« ausgesetzt werden – nicht einmal für kurze Zeit, hieß es. Die Menschenwürde komme »jedem Menschen unabhängig von seiner gesellschaftlichen Stellung, seinen Verdiensten oder der Schuld, die er auf sich geladen hat, allein aufgrund seines Personseins zu«, betonten die Karlsruher Richter.

(ddp/jW)