Aus: Ausgabe vom 31.03.2011, Seite 4 / Inland
Karlsruhe stärkt Demonstrationsrecht
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von
Demonstranten bei Sitzblockaden gestärkt. Solche Aktionen sind
dann keine strafbare Nötigung, wenn die politischen Ziele der
Demonstranten die von der Blockade ausgehende Gewalt
überwiegen, entschied das Gericht in Karlsruhe in einem am
Mittwoch veröffentlichten Beschluß (AZ: 1 BvR
388/05).
Die Verfassungshüter hoben damit die Verurteilung eines Mannes auf, der im März 2004 an einer Sitzblockade vor einem Stützpunkt der US-Luftwaffe bei Frankfurt am Main teilgenommen hatte, um gegen den drohenden Irak-Krieg zu protestieren. Frankfurter Richter hatten die Blockade von mehreren Armeefahrzeugen als »verwerflich« bezeichnet, weil sie »Aufmerksamkeit« erregen sollte, und den Mann zu einer Geldstrafe von 450 Euro verurteilt. Karlsruhe kehrte diese Argumentation nun um: Erst durch die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für politische Belange werde eine Sitzblockade zu einer schützenswerten Versammlung. Teilnehmer dürfen deshalb nicht von vornherein wegen Nötigung verurteilt werden. Dies ist den Verfassungshütern zufolge erst zulässig, wenn die von der Aktion ausgehende Gewalt mit Blick auf ihre Ziele unverhältnismäßig groß wird. (AFP/jW)
Die Verfassungshüter hoben damit die Verurteilung eines Mannes auf, der im März 2004 an einer Sitzblockade vor einem Stützpunkt der US-Luftwaffe bei Frankfurt am Main teilgenommen hatte, um gegen den drohenden Irak-Krieg zu protestieren. Frankfurter Richter hatten die Blockade von mehreren Armeefahrzeugen als »verwerflich« bezeichnet, weil sie »Aufmerksamkeit« erregen sollte, und den Mann zu einer Geldstrafe von 450 Euro verurteilt. Karlsruhe kehrte diese Argumentation nun um: Erst durch die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für politische Belange werde eine Sitzblockade zu einer schützenswerten Versammlung. Teilnehmer dürfen deshalb nicht von vornherein wegen Nötigung verurteilt werden. Dies ist den Verfassungshütern zufolge erst zulässig, wenn die von der Aktion ausgehende Gewalt mit Blick auf ihre Ziele unverhältnismäßig groß wird. (AFP/jW)
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