Aus: Ausgabe vom 28.05.2011, Seite 3 / Schwerpunkt
Hintergrund: Vertrag über soziale Menschenrechte
Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte (International Covenant on Economic, Social and
Cultural Rights, ICESCR), kurz UN-Sozialpakt genannt, ist ein
multilateraler völkerrechtlicher Vertrag. Er wurde am 16.
Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen
einstimmig verabschiedet. Am selben Tag wurde auch der
Internationale Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights
– ICCPR), der UN-Zivilpakt, verabschiedet.
Der UN-Sozialpakt wurde inzwischen von 160 Staaten ratifiziert, die Bundesrepublik und die DDR traten ihm 1973 bzw. 1974 bei. Seine Einhaltung wird durch den UN-Ausschuß für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte überwacht. Vor diesem Gremium haben die Mitgliedsstaaten des Paktes alle vier bis fünf Jahre einen Staatenbericht über die Umsetzung oder Fortschritte bei der Verwirklichung der im Vertrag anerkannten Rechte abzugeben. Bei der Überprüfung berücksichtigt der Ausschuß auch die Parallelberichte von Nichtregierungsorganisationen. Ein Zusatzprotokoll für die Einrichtung einer Individualbeschwerde wurde 2008 verabschiedet, das erst in Kraft tritt, wenn es von ausreichend Staaten ratifiziert wurde. Auch die Bundesrepublik hat es bislang nicht ratifiziert.
Kernstück des Paktes bildet Teil III (Artikel 6 bis 15), der die materielle Grundlage für konkrete Menschenrechtsgewährleistungen enthält. Der Pakt garantiert u.a. das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, das Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit und auf angemessenen Lebensunterhalt durch Arbeit, die Rechte auf Bildung (darunter das Recht auf allgemeinen Zugang zu Hochschulen gleichermaßen für jedermann sowie das Recht auf Unentgeltlichkeit des Studiums, insbesondere ein Verbot von Studiengebühren) und Gesundheit sowie das Recht, Gewerkschaften zu bilden.
(jW)
Der UN-Sozialpakt wurde inzwischen von 160 Staaten ratifiziert, die Bundesrepublik und die DDR traten ihm 1973 bzw. 1974 bei. Seine Einhaltung wird durch den UN-Ausschuß für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte überwacht. Vor diesem Gremium haben die Mitgliedsstaaten des Paktes alle vier bis fünf Jahre einen Staatenbericht über die Umsetzung oder Fortschritte bei der Verwirklichung der im Vertrag anerkannten Rechte abzugeben. Bei der Überprüfung berücksichtigt der Ausschuß auch die Parallelberichte von Nichtregierungsorganisationen. Ein Zusatzprotokoll für die Einrichtung einer Individualbeschwerde wurde 2008 verabschiedet, das erst in Kraft tritt, wenn es von ausreichend Staaten ratifiziert wurde. Auch die Bundesrepublik hat es bislang nicht ratifiziert.
Kernstück des Paktes bildet Teil III (Artikel 6 bis 15), der die materielle Grundlage für konkrete Menschenrechtsgewährleistungen enthält. Der Pakt garantiert u.a. das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, das Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit und auf angemessenen Lebensunterhalt durch Arbeit, die Rechte auf Bildung (darunter das Recht auf allgemeinen Zugang zu Hochschulen gleichermaßen für jedermann sowie das Recht auf Unentgeltlichkeit des Studiums, insbesondere ein Verbot von Studiengebühren) und Gesundheit sowie das Recht, Gewerkschaften zu bilden.
(jW)
Mehr aus: Schwerpunkt
-
»Weiterhin besorgt«
vom 28.05.2011 -
Arroganz, Schönfärberei
vom 28.05.2011