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Aus: Ausgabe vom 22.06.2012, Seite 1 / Inland

Falschauskunft Indiz für Diskriminierung

Erfurt. Von Unternehmen und Institutionen angegebene Gründe für die Kündigung eines Mitarbeiters oder die abgelehnte Entfristung eines Arbeitsvertrags müssen der Wahrheit entsprechen. Ist die Begründung nachweislich falsch oder steht im Widerspruch zum Verhalten des Arbeitgebers, kann dies ein Indiz für Diskriminierung sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Donnerstag im Prozeß über die Diskriminierungsklage einer türkischstämmigen Sachbearbeiterin festgestellt (8 AZR 364/11). Der beklagte Versicherungsträger verwies auf ungenügende Arbeitsleistungen. Ein Personalgespräch über Arbeitsfehler der Klägerin 2008 hatte aber bereits vor einer ersten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden. Als Ablehnungsgrund für eine weitere Verlängerung Ende 2009 waren besagte Fehler demnach nicht glaubwürdig. (jW)

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