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Aus: Ausgabe vom 22.02.2014, Seite 4 / Inland

Verfassungsgericht zum Adoptionsrecht

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richteranfrage zur gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene homosexuelle Lebenspartner am Freitag aus formalen Gründen abgewiesen. Dennoch machen die Richter eine inhaltliche Nähe zur sogenannten Sukzessivadoption in ihrem Beschluß deutlich. Beides »wirft teilweise ähnliche oder identische verfassungsrechtliche Vorfragen auf«, heißt es dort unter anderem. Vor einem Jahr erklärte das Gericht für verfassungswidrig, daß die Adoption eines Kindes des einen Partners durch den anderen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verboten war.(dpa/jW)

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