Keine Kündigung wegen Mindestlohnforderung
Berlin. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem Unternehmen als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin am 17. April entschieden und das Urteil am vergangenen Mittwoch veröffentlicht. Demnach habe der Beschäftigte als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden monatlich 315 EUR Entgelt erhalten, was einen Stundenlohn von 5,19 EUR ergab. Er forderte den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR, worauf sein Vorgesetzter eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Vergütung von 325 Euro anbot. Daraus ergäbe sich ein Stundenlohn von 10,15 EUR. Nachdem der Hausmeister die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine verbotene Maßregelung angesehen: Der Kläger habe in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert; eine derartige Kündigung sei unwirksam. (jW)
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