Enge Grenzen für Razzien in Redaktionen
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht musste erneut die Pressefreiheit in Schutz nehmen. Redaktionsräume und Wohnungen von Journalisten dürfen nicht durchsucht werden, um den Verdacht von Straftaten durch Informanten aufklären zu können, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Demnach sind Razzien nur zulässig, wenn ein konkreter Verdacht gegen einen Medienvertreter besteht. Damit waren die Klagen eines Journalisten der Berliner Morgenpost und des Axel-Springer-Verlags erfolgreich. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte 2012 gegen einen Polizisten des Landeskriminalamts (LKA) ermittelt, weil er verdächtigt wurde, Informationen zu einer geplanten Razzia gegen die »Hells Angels« an einen anderen Journalisten weitergegeben zu haben. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Durchsuchung der Privatwohnung des klagenden Morgenpost-Redakteurs und der Redaktion aber an, da der Beamte diesem in einem anderen Fall bei Recherchen in Amsterdam zum Verschwinden von zwei Kindern gegen ein Honorar von über 3.000 Euro geholfen hatte. Karlsruhe zufolge waren die Durchsuchungen rechtswidrig: Zwar seien solche Aktionen bei dem konkreten Verdacht zulässig, dass Medien zum Geheimnisverrat anstiften. Bei dem betroffenen Redakteur sei aber durchsucht worden, um weitere Verdachtsgründe gegen den LKA-Beamten zu finden, heißt es in dem Beschluss. (AFP/jW)
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