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Aus: Ausgabe vom 28.06.2017, Seite 15 / Antifaschismus

»Lex NPD« auch anderweitig nutzbar

Berlin. Mit großer Mehrheit hat der Bundestag eine Änderung des Grundgesetzes beschlossen, um die neofaschistische NPD, möglicherweise aber auch andere Parteien von der staatlichen Finanzierung auszuschließen. In namentlicher Abstimmung votierten am Donnerstag vergangener Woche 502 Abgeordnete für das Vorhaben, 57 Parlamentarier stimmten mit Nein, 20 enthielten sich. Das Parlament folgte damit einem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts. Die Richter hatten im Januar ein Verbot der NPD zwar abgelehnt, weil sie nicht bedeutend genug sei, sie aber dennoch als verfassungsfeindlich eingestuft. Das Gericht hatte angeregt, dass die Verfassung geändert werden könne, um derartige Parteien von der staatlichen Finanzierung auszuschließen. Für die Änderung war eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) begrüßte das Votum. Feinde der Demokratie müsse der Staat nicht finanzieren. Derzeit erhält die NPD mehr als eine Million Euro pro Jahr. Artikel 21 des Grundgesetzes soll künftig durch den Satz ergänzt werden: »Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen.« Die Grünen hatten dagegen gestimmt, ein Teil der Linksfraktion dafür, während sich der andere Teil enthielt.

Über den Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finanzierung soll das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Wird er festgestellt, soll auch eine steuerliche Begünstigung dieser Partei entfallen. Einen Antrag dazu können Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung stellen. Unionsfraktionsvize Stephan Harbarth sprach sich dafür aus, nach Inkrafttreten des Gesetzes mit einem gründlich vorbereiteten Antrag zeitnah ein Verfahren zum Ausschluss der NPD aus der Parteienfinanzierung auf den Weg zu bringen. (Reuters/jW)

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