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Aus: Ausgabe vom 31.12.2020, Seite 15 / Medien

Facebook und Co. werden zum Minenfeld

Berlin. Teilen und Liken kann strafrechtsrelevant werden. Wer auf Facebook etwas als »gefällt mir« markiert oder »teilt«, kann zum Fall für die Gerichte werden, wenn der Beitrag als »ehrverletzend« eingestuft wird. Zumindest erst einmal in der Schweiz. Das berichtete das Schweizer Fernsehen auf seinem Onlinportal Srf.ch bereits Mitte Dezember. Grundsätzlich gelte demnach: Wegen übler Nachrede kann man nicht nur den Urheber eines solchen Beitrages zur Rechenschaft ziehen, sondern auch Facebook-Nutzer, die ihn weiterverbreitet haben.

Zuvor hatte das dortige Bundesgericht ein Leiturteil gefällt, was das Teilen von ehrverletzenden Beiträgen auf Facebook angeht. Das Gericht beurteilte dabei die Plattform des Multimilliardärs Mark Zuckerberg erstmals als »Medium« – was Änderungen für Nutzer in bezug auf das sogenannte Medienprivileg bedeute.

Letzteres gilt laut Srf.ch bislang in den traditionellen Medien. Demnach darf nur der Urheber einer strafbaren Äußerung bestraft werden, also der Autor. Nicht bestraft werden hingegen der Kioskverkäufer oder der Zeitungsausträger, welche die Titel verbreiten.

Nun allerdings hat das höchsten Gericht der Eidgenossenschaft in einem Verfahren um Äußerungen gegenüber einem Schweizer Tierschützer geurteilt, dass hier das Medienprivileg nicht angewandt werden könne. Eine Drittperson hatte auf Facebook den Artikel einer Internetplattform geteilt, die schwerwiegende Vorwürfe gegenüber dem Tierschützer erhob. Allerdings dürfte die Einstufung von Facebook als »Medium« rechtlich einiges durcheinanderwirbeln, so Beobachter. Und es ist frisches Futter für Anwälte, denn damit müsste das Medienprivileg auch für die Plattform gelten.(jW)

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