Lieferdienste müssen Ridern Fahrräder stellen
Erfurt. Fahrradlieferanten haben grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihre Unternehmen ihnen ein verkehrstüchtiges Fahrrad und – wenn für die Arbeit erforderlich – auch ein Smartphone zur Verfügung stellen. Das entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Danach sind vertragliche Abweichungen zwar zulässig, aber nur, wenn die Rider hierfür einen angemessenen Ausgleich erhalten. Der Kläger arbeitet für einen Lieferdienst in Hessen. Er holt bestellte Speisen und Getränke von Restaurants ab und bringt sie zu den Kunden. Die Fahrer müssen ihr eigenes Fahrrad und zur Abarbeitung der Aufträge ihr eigenes Smartphone benutzen. Für ihr Fahrrad erhalten die Rider eine Reparaturgutschrift von 25 Cent je Arbeitsstunde, die aber nur in einer bestimmten Werkstatt eingelöst werden kann. (AFP/jW)
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