Insolvenz als Chance
Der Verlag Wissenschaftliche Buchgesellschaft in Darmstadt hat einen Insolvenzantrag gestellt. »Ursächlich für diese wirtschaftliche Schieflage ist eine Häufung gravierender Rückschläge bei der IT-Systemumstellung«, teilte der Vorstand der als wirtschaftlicher Verein geführten Buchgemeinschaft am Montag mit. Dadurch seien Probleme bei der Auslieferung, Rechnungsstellung und Beantwortung von Anfragen im Kundenservice entstanden. Hinzu kämen Umsatzeinbußen durch die zuletzt hohe Inflation und die daraus resultierende allgemeine Kaufzurückhaltung.
»Wir sehen die Insolvenz als Chance, um uns durch eine nachhaltige Sanierung wieder robust und stabil aufzustellen«, hieß es. Die Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs sei vom Amtsgericht Darmstadt zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden.
Die Wissenschaftliche Buchgesellschaft hat sich als nichtprofitorientierte Organisation zum Ziel gesetzt, »die Publikation wichtiger und dringend benötigter wissenschaftlicher und kultureller Werke zu ermöglichen«. Pro Jahr werden mehr als 100 Bücher sowie die Fachzeitschriften »Antike Welt« und »Archäologie in Deutschland« veröffentlicht. Die Buchgesellschaft hat derzeit etwa 63.000 Mitglieder und wurde 1949 gegründet. (dpa/jW)
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Der Rausschmiss ausländischer Mitglieder war übrigens auch Satzungswidrig. Als Mitglied der WBG zahle man jedes Jahr einen geringen Mitgliedsbeitrag, denn es ist ein wirtschaftlicher Verein. Ca. 15 EUR. Die Satzung der WBG sieht eine solche Maßnahme nicht vor: § 3 Mitgliedschaft (1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. (2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben und durch Übersendung des Mitgliedsausweises wirksam. (3) Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. (4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung. (5) Der Austritt kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. (6) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Geleistete Beiträge können nicht zurückverlangt werden. Man hatte mit von der Geschäftsführung nie einen Beleg über einen Beschluss der Hauptversammlung geliefert. Die GF handelte also auch rechtswidrig, nicht nur unkaufmännisch.