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Aus: Ausgabe vom 01.02.2024, Seite 4 / Inland

Gericht: Nachricht über Abschiebehaft

Karlsruhe. Vor der Anordnung einer Abschiebehaft muss ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson des Betroffenen benachrichtigt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden. Zwei Männer aus Afghanistan und ein Jordanier hatten gegen Urteile von Vorinstanzen geklagt. Die Kläger hatten geltend gemacht, in ihrem Recht aus Artikel 104 Absatz 4 des Grundgesetzes verletzt zu sein. Darin steht, dass vor jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigt werden muss. Diese Norm solle ein spurloses Verschwinden Inhaftierter verhindern, betonten die Richter. (dpa/jW)

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