Strasbourg: Bestrafung von Freiern rechtens
Strasbourg. Die in Frankreich gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Kunden von Sexarbeitenden bedeutet keine Verletzung des Rechts auf Privatleben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies am Donnerstag eine Klage von mehr als 260 Sexarbeitetenden und mehreren Verbänden mit Blick auf ein französisches Gesetz zurück, das Geldstrafen für Freier vorsieht. Dieses Gesetz hatte 2016 die bis dahin geltende Regelung abgelöst, nach der das Anwerben von Kunden strafbar war.
Das französische Prostitutionsgesetz sieht eine Geldstrafe von 1.500 Euro und im Wiederholungsfall von bis zu 3.750 Euro vor, wird in der Praxis aber selten angewandt. Es war nach schwedischem Vorbild eingeführt worden, um nicht die Sexarbeitenden, sondern deren Kunden zu bestrafen.
Die Klägerinnen und Kläger verwiesen darauf, dass dieses Gesetz sie mehr als zuvor in prekäre Verhältnisse treibe und Aggressionen aussetze. Sie machten vor dem Strasbourger Gericht geltend, dass die Auswirkungen des Gesetzes ihre körperliche und geistige Gesundheit gefährdeten.
Die Richter entschieden jedoch, dass das Gesetz nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße. Die französischen Behörden hätten einen »gerechten Ausgleich zwischen den auf dem Spiel stehenden konkurrierenden Interessen geschaffen«, hieß es in der Urteilsbegründung. Der Staat habe seinen Ermessensspielraum nicht überschritten. (AFP/jW)
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