Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
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Aus: Ausgabe vom 22.03.2006, Seite 14 / Feuilleton

Bestmögliche Versorgung nach Arbeitsunfall

Die Berufsgenossenschaft muß bei einem Arbeitsunfall dem Verunglückten im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung die bestmögliche Versorgung zahlen. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz genügt – anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung – eine lediglich ausreichende Versorgung nicht. Auf eine entsprechende Information von Stiftung Warentest ging kürzlich AP ein. In dem Fall war einer Frau nach einem Arbeitsunfall ein Bein amputiert worden. Im Laufe der Jahre mußten die Prothesen immer wieder ausgewechselt werden. Im Jahr 2000 hatte sie ein mikroprozessorgesteuertes Kniegelenk bekommen. Als die Frau zwei Jahre später einen besseren Kunstfuß verlangte, lehnte die Berufsgenossenschaft den Angaben zufolge ab. Die Frau habe keinen Anspruch auf die neuesten und teuersten Hilfsmittel, die bisherige Prothese reiche. Das sah das Landessozialgericht jedoch anders. (Aktenzeichen: L 3 U 273/04). (AP/jW)

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