Aus: Ausgabe vom 13.01.2007, Seite 3 / Schwerpunkt
Sozialer Terror per Gesetz
Durch die erneute Verschärfung der Hartz-IV-Anwendungsbestimmungen müssen sich ALG-II-Empfänger ab diesem Jahr auf stärkere Sanktionen einstellen, wenn sie ein Jobangebot der Arbeitsagentur ablehnen. Bisher galt, daß die die Bezüge beim erstmaligen Ablehnen eines zumutbaren Jobs für drei Monate 30 Prozent gestrichen werden. Sollte ein weiteres Jobangebot nicht angenommen werden, kann das ALG-II um weitere 30 Prozent gekürzt werden.
Neu ist die »Nullösung«: Wenn innerhalb eines Jahren nach der ersten Sanktion erneut ein Arbeitsangebot ausgeschlagen wird, können die Geldleistungen und auch die Übernahme der Miet- und Heizkosten komplett gestrichen werden. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Unterhaltspflichten für minderjährige Kinder, kann die Minderung des ALGII ab der dritten Pflichtverletzung auf 60 Prozent begrenzt werden. Bei Erwerbslosen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr entfällt künftig der komplette Leistungsanspruch bereits bei der zweiten Pflichtverletzung für drei Monate.
Doch nicht nur die Ablehnung von Arbeits- oder Qualifizierungsangeboten kann zum teilweisen oder kompletten Leistungsausschluß führen. Als »gravierende Pflichtverletzungen« gelten auch nicht wahrgenommene Beratungstermine, ungenügende Bewerbungsaktivitäten sowie Nichterreichbarkeit an mehreren Tagen. Häufig wird Erwerbslosen auch unterstellt, daß sie eine mögliche Einstellung durch ihr Verhalten bei Bewerbungsgesprächen mutwillig verhindert hätten. Der Willkür ist dabei Tür und Tor geöffnet. Bekannt wurden im vergangenen Jahr Fälle, bei denen ALG-II-Empfängern, deren Bezüge bereits um 30 Prozent gekürzt worden waren, die Vorverauslagung von Bahnfahrkarten für die Anreise zu Bewerbungsgesprächen verweigert wurden. Anschließend erhielten sie Bescheide über die Streichung weiterer 30 Prozent der Leistungen wegen des Nichterscheinens bei dem Termin.
(balc)
Neu ist die »Nullösung«: Wenn innerhalb eines Jahren nach der ersten Sanktion erneut ein Arbeitsangebot ausgeschlagen wird, können die Geldleistungen und auch die Übernahme der Miet- und Heizkosten komplett gestrichen werden. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Unterhaltspflichten für minderjährige Kinder, kann die Minderung des ALGII ab der dritten Pflichtverletzung auf 60 Prozent begrenzt werden. Bei Erwerbslosen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr entfällt künftig der komplette Leistungsanspruch bereits bei der zweiten Pflichtverletzung für drei Monate.
Doch nicht nur die Ablehnung von Arbeits- oder Qualifizierungsangeboten kann zum teilweisen oder kompletten Leistungsausschluß führen. Als »gravierende Pflichtverletzungen« gelten auch nicht wahrgenommene Beratungstermine, ungenügende Bewerbungsaktivitäten sowie Nichterreichbarkeit an mehreren Tagen. Häufig wird Erwerbslosen auch unterstellt, daß sie eine mögliche Einstellung durch ihr Verhalten bei Bewerbungsgesprächen mutwillig verhindert hätten. Der Willkür ist dabei Tür und Tor geöffnet. Bekannt wurden im vergangenen Jahr Fälle, bei denen ALG-II-Empfängern, deren Bezüge bereits um 30 Prozent gekürzt worden waren, die Vorverauslagung von Bahnfahrkarten für die Anreise zu Bewerbungsgesprächen verweigert wurden. Anschließend erhielten sie Bescheide über die Streichung weiterer 30 Prozent der Leistungen wegen des Nichterscheinens bei dem Termin.
(balc)
Mehr aus: Schwerpunkt
-
»Per Gesetz in die Obdachlosigkeit«
vom 13.01.2007 -
Kein Recht auf Existenzminimum
vom 13.01.2007