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Aus: Ausgabe vom 09.02.2007, Seite 4 / Inland

Keine automatische Sozialhilfekürzung

Kassel. In Deutschland geduldeten Flüchtlingen darf nicht automatisch die Sozialhilfe gekürzt werden, nur weil sie sich einer »freiwilligen Ausreise« verweigern. Es sei vielmehr zu prüfen, ob wichtige Gründe gegen das Verlassen des Landes sprächen, entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG). Je länger die Flüchtlinge bereits in der Bundesrepublik gelebt hätten, desto unzumutbarer erscheine es, die Rückkehr zu fordern, meinten die Kasseler Richter.

Das Grundsatzurteil war die erste Entscheidung des BSG zum Asylbewerberleistungsgesetz. Asylbewerber bekommen während der ersten drei Jahre ihres Aufenthalts in Deutschland Grundleistungen, die mit knapp 225 Euro im Monat deutlich unter Sozialhilfeniveau liegen. Werden Flüchtlinge länger in Deutschland geduldet, können sie Zahlungen in Höhe der normalen Sozialhilfe von 345 Euro im Monat beantragen. Bedingung ist, daß sie ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht widerrechtlich selbst verlängert haben. Nach Auffassung des BSG ist es aber nicht unbedingt »rechtsmißbräuchlich«, wenn Flüchtlinge nicht »freiwillig« ausreisen wollen. Geklagt hatte ein Vater mit seinem minderjährigen Sohn, die zur Minderheit der Ashkali gehören und 1996 aus dem Kosovo nach Deutschland gekommen waren.


(ddp/jW)