Aus: Ausgabe vom 30.05.2007, Seite 5 / Inland
ALG-II-Bezieher bekommen recht
Darmstadt. Arbeitsagenturen und Kommunen können von Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften kein Geld zurückfordern, wenn sie in der Vergangenheit zuviel gezahlt haben. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervor. Da es beim Arbeitslosengeld II nur individuelle Ansprüche gebe, könnten Rückforderungen nie gegen eine ganze Bedarfsgemeinschaft erhoben werden.
Im vorliegenden Fall war das ALG II eines verheirateten arbeitslosen Vaters von zwei Kindern zu hoch berechnet worden. Als der Fehler auffiel, forderte die zuständige Stelle in Kassel von der Familie knapp 1500 Euro zurück. Dazu zählten nicht nur Leistungen an den Vater, sondern auch Zahlungen an Ehefrau und Kinder. Laut Gericht ist die Rückforderung von ALG II für die Vergangenheit generell unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen: L 9 AS 33/06)(AP/jW)
Im vorliegenden Fall war das ALG II eines verheirateten arbeitslosen Vaters von zwei Kindern zu hoch berechnet worden. Als der Fehler auffiel, forderte die zuständige Stelle in Kassel von der Familie knapp 1500 Euro zurück. Dazu zählten nicht nur Leistungen an den Vater, sondern auch Zahlungen an Ehefrau und Kinder. Laut Gericht ist die Rückforderung von ALG II für die Vergangenheit generell unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen: L 9 AS 33/06)(AP/jW)
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