Aus: Ausgabe vom 25.02.2009, Seite 5 / Inland
Dumpinglöhne sind sittenwidrig
Dortmund. Lehnt ein Langzeiterwerbsloser einen Job zu
Dumpinglöhnen ab, darf ihm nicht das Arbeitslosengeld II
gekürzt werden. Das hat das Sozialgericht Dortmund in einem am
Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden. Im konkreten
Fall hatte eine Bochumerin es abgelehnt, für einen
Brutto-Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem Textildiscounter zu
arbeiten. Daraufhin senkte die ARGE ihr für drei Monate die
Leistungen um 30 Prozent. Das Arbeitsgericht hat diese Kürzung
nun wieder aufgehoben. Bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro
sei ein Stundenlohn von 4,50 Euro unzumutbar. Solche
Stundenlöhne seien sittenwidriger Lohnwucher, erklärte
das Gericht. Arbeitslosen solche Stellen mit Hilfe von Sanktionen
aufzuzwingen, hieße demnach, Lohndumping behördlich zu
unterstützen und das Lohngefüge weiter nach unten zu
schrauben.(AP/jW)
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