Aus: Ausgabe vom 10.11.2009, Seite 5 / Inland
Sonntagsarbeit kann angeordnet werden
Erfurt. Das Weisungsrecht der Unternehmer umfaßt
grundsätzlich auch die Einteilung zur Arbeit an Sonn- und
Feiertagen, heißt es in einem am Montag schriftlich
veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in
Erfurt. Dazu nötig sei allerdings eine behördliche
Genehmigung. Ausgenommen davon sind Bereiche, in denen Sonn- und
Feiertagsarbeit zum üblichen Arbeitsablauf gehören, wie
Krankenhäuser, Feuerwehr, Kulturbetriebe und Tageszeitungen.
Das Weisungsrecht zur Sonntagsarbeit kann allerdings in Tarif- oder
Arbeitsverträgen eingeschränkt werden. Eine
ausdrücklich positive Regelung im Arbeitsvertrag ist laut BAG
aber nicht erforderlich. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat,
kann dieser allerdings mitbestimmen. Der Kläger ist seit
über 30 Jahren beim Automobilzulieferer Paragon angestellt.
Laut Arbeitsvertrag hat er wöchentlich 40 Stunden in Schicht
zu arbeiten. Über Sonntagsarbeit sagt der Vertrag nichts. 2007
bewilligte das zuständige Landratsamt die Beschäftigung
von bis zu 50 Mitarbeitern auch an Sonn- und Feiertagen. Die
dagegen gerichtete Klage wies das BAG jetzt ab.(AFP/jW)
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