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Aus: Ausgabe vom 16.11.2009, Seite 3 / Schwerpunkt

Ratschlag: Brav sein hilft nicht

Mit brav sein und abwarten kommt man als Selbstständiger mit Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen nicht weit. Der Sozialrechtler und Vorsitzende des Vereins Soziale Hilfe in Wiesbaden Albrecht Brühl rät, nicht alles hinzunehmen und sich bei der Agentur für Arbeit kundig zur Wehr zu setzen. Wenn die Behörde nach Ermessensspielraum entscheidet, sei es wichtig, überzeugend zu argumentieren.

Maßgebliche Hartz-Regelungen für Selbständige sind laut Brühl: Leistungen zur Eingliederung sollen nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, daß die Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfsbedürftigkeit dauerhaft überwunden werden kann. Zur Beurteilung soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle beantragen. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5000 Euro nicht übersteigen, heißt es in Paragraph 16c der Hartz-Gesetze. Wird ein Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, sind »tatsächlich notwendige« Investitionen als betriebliche Ausgaben abzusetzen. Die beim Finanzamt abzusetzende Reisekosten-Pauschale beträgt 30 Cent pro Kilometer, bei Hartz IV nur 20 Cent: »Die Pauschale ist nicht kostendeckend«, kritisiert Brühl die besondere Härte gegenüber den ärmeren Selbständigen.

Selbständige, die ihre Ausgaben nicht einzeln auflisten wollen, können einen Pauschalsatz von 100 Euro geltend machen. Ab mehr als 400 Euro Einkommen und wenn die Summe der Ausgaben 100 Euro übersteigt, wird empfohlen, Einzelnachweise zu bringen. Häufig werde die 100-Euro-Pauschale nicht gezahlt. Wird sie rechtswidrig vorenthalten, ist nach Paragraph 44, Sozialgesetzbuch X, noch bis zu fünf Jahren im nachhinein rückwirkend eine Korrektur möglich. Allerdings müssen fehlerhafte Ablehnungen von Anträgen schriftlich vorliegen.

Eine der besonderen Gemeinheiten gegenüber Hartz-IV-Beziehern ist, daß sich freiberufliche Künstler nicht auf die im Grundgesetzartikel5 garantierte Freiheit der Kunst beziehen können. Eine Subventionierung nach Hartz IV sei dadurch nicht gedeckt. Brühl verweist dazu auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Bayern: Ein Kunstmaler, der neben seiner künstlerischen Tätigkeit so­ziale Leistungen bezieht, müsse einen Ein-Euro-Job annehmen, falls er seinen Lebensunterhalt absehbar mit seiner Kunst nicht bestreiten kann. (düp)

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