Aus: Ausgabe vom 10.07.2010, Seite 4 / Inland
Alkoholverkauf darf reduziert werden
Karlsruhe. Ein nächtliches Alkoholverkaufsverbot verletzt
nicht das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung. Mit
dieser Entscheidung bestätigte das Bundesverfassungsgericht am
Freitag das in Baden-Württemberg am 1. März in Kraft
getretene Verbot für Geschäfte und Tankstellen, zwischen
22.00 und 5.00 Uhr Alkohol zu verkaufen. Die Verfassungsbeschwerde
eines Konsumenten, der seine Handlungsfreiheit eingeschränkt
sah, wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Kammer des
Ersten Senats befand einstimmig, daß mit dem Verkaufsverbot
die Zunahme alkoholbedingter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in
der Nacht eingedämmt werden soll. Das seien wichtige
Allgemeinwohlbelange. Der Eingriff sei deshalb gerechtfertigt. Im
übrigen könne der Beschwerdeführer sehr wohl nachts
Alkohol trinken, z.B. in einer Gaststätte oder daheim. Das
nächtliche Verkaufsverbot sei deshalb
verhältnismäßig. (apn/jW)
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