Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
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Aus: Ausgabe vom 19.04.2006, Seite 14 / Feuilleton

Klingelton-Werbung für Handys eingeschränkt

In Jugendzeitschriften darf nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nur dann für teure Handy-Klingeltöne geworben werden, wenn auch die entstehenden Kosten deutlich werden. Damit erklärte der BGH in Karlsruhe die Anzeige eines Anbieters kürzlich für wettbewerbswidrig. In einer Jugendzeitschrift war lediglich der Minutenpreis von 1,86 Euro für das Laden des Klingeltons angegeben worden. Die Dauer des Ladevorgangs blieb aber unbekannt. Damit sei die Unerfahrenheit der Jugendlichen in unlauterer Weise ausgenutzt worden, entschieden die obersten Bundesrichter.

Mit dem Urteil hatte die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen endgültig Erfolg. Auch das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg hatten die Werbung zuvor bereits für sittenwidrig erklärt. Allerdings wies der BGH darauf hin, daß nicht jede gezielte Werbung für Minderjährige unlauter sei. Jugendlichen müsse indes ausreichend deutlich gemacht werden, welche finanziellen Belastungen auf sie zukämen.

Die Musterklage der Verbraucherzentrale richtete sich gegen eine Werbung in Bravo-Girl mit einer etwa zur Hälfte minderjährigen Leserschaft. In der Werbung wurde die Nummer angegeben, mit der man sich per Anruf die Klingeltöne, Logos und SMS auf das Handy laden kann, ansonsten aber nur der Minutenpreis genannt. Ein von der Verbraucherzentrale als Testperson eingesetzter Jugendlicher brauchte als erfahrener Handy-Nutzer vier Minuten und produzierte Kosten von 7,42 Euro.

Das jetzt rechtskräftig ausgesprochene Werbeverbot bezieht sich allerdings nur auf Jugendzeitschriften.

(AP/jW)

  • Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 125/03