Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
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Verfassungsschutz von unten

Das Erringen von Regeln des Verfassungsrechts ist ein Problem des Klassenkampfs. Eine Replik auf Felix Bartels. Von Martin Kutscha
Von Martin Kutscha
Herbert Reul (CDU), Innenminister von Nordrhein-Westfalen, hält einen Kalender für das Jahr 2021 mit Grundgesetz-Artikeln in den Händen

»Marxisten sind zwangsläufig Gegner des bestehenden Grundgesetzes«, behauptet Felix Bartels. Er befindet sich damit im Einklang mit Vertretern des Verfassungsschutzes sowie den Anhängern des rechten Parteienspektrums, die dasselbe schon immer behauptet haben – wenn auch ansonsten die politischen Positionen des Autors durchaus konträr sein dürften. Die Behauptung einer Unvereinbarkeit marxistischer Auffassungen mit der deutschen Verfassung ignoriert indessen sowohl deren Inhalt als auch ihre Entstehungsgeschichte: Zwar wurde das Grundgesetz auf Weisung der Militärgouverneure der westlichen Besatzungszonen Deutschlands geschaffen, und nie wurde es einem Volksentscheid unterworfen. Auch könnte es durchaus eine Modernisierung zum Beispiel durch die Aufnahme sogenannter sozialer Grundrechte (Recht auf Arbeit, auf Wohnraum etc.) vertragen. Gleichwohl spiegelt sich in seinen Normen ein Kompromiss zwischen entgegengesetzten Klasseninteressen wider, womit das Grundgesetz inzwischen weit links von der heutigen »Realverfassung« der gesellschaftlichen Machtverhältnisse steht.

Wolfgang Abendroth, der unvergessene sozialistische Politik- und Rechtswissenschaftler, hat als Zeitzeuge die politischen Entstehungsbedingungen in den Jahren 1948/49 anschaulich beschrieben: Im Parlamentarischen Rat, der den Text des Grundgesetzes formulierte, standen sich »Anhänger und Gegner der überkommenen und der sozialistischen sozialökonomischen Ordnung gegenüber, wobei die ersteren parteipolitisch auf FDP, DP (Deutsche Partei) und einen Teil der CDU und der CSU, die letzteren auf KPD, SPD, Zentrum und einen anderen Teil der CDU und CSU sich stützen konnten. Es war offenkundig undenkbar, den Streit voll auszutragen, wenn mit überzeugender Mehrheit ein als provisorische Ordnung gedachtes Grundgesetz verabschiedet werden sollte.«¹

Nur so sind die Verpflichtung auf die Sozialstaatlichkeit anstelle einer Gewährleistung der »freien Marktwirtschaft«, die deutliche Relativierung des Eigentumsschutzes in Artikel 14 und die Sozialisierungsermächtigung des Artikel 15 erklärbar. Damit ist das Grundgesetz offen für unterschiedliche Gestaltungen der Wirtschafts- und Eigentumsordnung in Deutschland. Es erlaubt die kapitalistische Produktionsweise, aber ebenso – entgegen der Behauptung von Felix Bartels – deren demokratische Umwandlung in Richtung einer solidarischen Gemeinwirtschaft. Entsprechende Vorstellungen waren bei der Schaffung des Grundgesetzes kurz nach der Befreiung vom faschistischen Terrorregime weitverbreitet. Das belegen parteipolitische Deklarationen wie zum Beispiel das »Ahlener Programm« der nordrhein-westfälischen CDU vom 3. Februar 1947, das mit dem bemerkenswerten Satz begann: »Das kapitalistische Wirtschaftssystem ist den staatlichen und sozialen Lebensinteressen des deutschen Volkes nicht gerecht geworden.« Inhalt und Ziel der notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Neuordnung »kann nicht mehr das kapitalistische Gewinn- und Machtstreben, sondern nur das Wohlergehen unseres Volkes sein«.²

Gleichwohl wetteifern rechte Politiker, »Verfassungsschützer« und Wirtschaftsvertreter darum, jedwede Forderung nach Eingriffen in die Eigentumsordnung, einer höheren Besteuerung der Reichen oder jetzt der Vergesellschaftung großer Wohnungskonzerne in Berlin als »extremistisch« oder als »verfassungsfeindlich« zu brandmarken. Dabei finden sich beide Begriffe weder im Grundgesetz noch beispielsweise im Bundesverfassungsschutzgesetz. Eine unrühmliche Rolle spielten sie bereits in der Berufsverbotepraxis der siebziger Jahre. Schon damals dienten solche Abstempelungen als Vehikel, das legale politische Engagement in linken Organisationen unter ein Sonderrecht zu stellen. Das gilt, kritisierte der frühere Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde richtig, »hinsichtlich einer generellen Bewertung dieser Zugehörigkeit als ›verfassungsfeindlich‹ wie auch hinsichtlich einer systematischen und organisierten Beobachtung und Ausforschung«.³

Selbst die Partei der Grünen, heute wahrlich staatstragend und einem aggressiven NATO-Kurs verhaftet, wurde in ihren ersten Jahren der »Verfassungsfeindlichkeit« geziehen. Aber auch heute noch sind die Begründungen für einen solchen Vorwurf mitunter an Einfalt kaum zu überbieten. So heißt es etwa in der Antwort des Bundesministeriums des Innern vom 5. Mai auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke zur Beurteilung der jW als »verfassungsfeindlich« unter anderem: »Beispielsweise widerspricht die Aufteilung einer Gesellschaft nach dem Merkmal der produktionsorientierten Klassenzugehörigkeit der Garantie der Menschenwürde. Menschen dürfen nicht zum ›bloßen Objekt‹ degradiert oder einem Kollektiv untergeordnet werden, sondern der einzelne ist stets als grundsätzlich frei zu behandeln. (…) Die Menschenwürde ist egalitär.«

Nach diesem Maßstab dürfte es erst recht gegen die Menschenwürde verstoßen, dass ein kleiner Teil der Bevölkerung von seinem zumeist ererbten Reichtum ein unbeschwertes und luxuriöses Leben führen kann, während der weitaus größere Teil der Menschen gezwungen ist, seine Arbeitskraft zu immer schlechteren Bedingungen verkaufen zu müssen (»Working poor«). Werden sie damit etwa nicht zu einem »bloßen Objekt« der höchst ungleichen ökonomischen Verhältnisse herabgewürdigt? Um hier noch einmal den Exverfassungsrichter Böckenförde zu zitieren: Im System der globalisierten Marktwirtschaft erscheint der einzelne Mensch »statt als Freiheitssubjekt lediglich als Funktionsträger, nach Bedarf und Anforderung auswechselbares Werkzeug. (…) Der Wert und die Verwendbarkeit der Menschen ist an ihre Nützlichkeit, ihren Beitrag zu Produktivität, Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit gebunden; als Humankapital müssen sie billig, flexibel, ständig auf der Höhe der Zeit und rezyklierbar sein, als Person kommen sie nicht ins Blickfeld.«⁴ Ob die eifrig verfassungschützenden Beamten im Bundesinnenministerium den ehemaligen Richter und praktizierenden Katholiken Böckenförde wegen solcher Äußerungen wohl auch als »Verfassungsfeind« abstempeln würden?

Sicher, die Vereinnahmung des Grundgesetzes durch die Protagonisten der neoliberalen Regierungspolitik und die Verdammung marxistischer Positionen als »verfassungsfeindlich« ließe sich als zwangsläufiger Ausdruck von Klassenherrschaft unwidersprochen hinnehmen, wie es ­Felix Bartels in seinem Beitrag nahelegt. Auf das Grundgesetz zu pfeifen und sich als verwegener Verfassungsoutlaw in Szene zu setzen, mag sich subjektiv gut anfühlen. Politisch klug ist ein solcher Verzicht auf die Auseinandersetzung (auch) um Rechtsfragen freilich nicht – er verkennt die Auswirkungen, die hoheitliche Verrufserklärungen in der Gesellschaft haben. Viele Menschen fürchten, in den Ruch der Konsensschuld oder Kontaktschuld mit den amtlich zu »Verfassungsfeinden« abgestempelten Personen, Gruppierungen oder Medien zu geraten. Damit verengt sich das Spektrum »legitimer« Meinungen, die Ideologie des Neoliberalismus kann um so unangefochtener herrschen, und die Diskussion über Alternativen zur herrschenden Politik wird abgewürgt. Die Stigmatisierung einer Zeitung und ihrer politischen Grundorientierung als »verfassungsfeindlich« beeinträchtigt darüber hinaus die Pressefreiheit, indem sie gravierende Wettbewerbsnachteile gegenüber staatsloyalen Medien bewirkt, was von den Urhebern vermutlich auch beabsichtigt ist.

Was folgt daraus? Für eine Linke, die in die Offensive kommen will, bleibt auch der Kampf um Verfassungspositionen und gegen eine Vereinnahmung des Grundgesetzes durch die Regierenden unverzichtbar. Recht ist eben nicht nur ein Herrschaftsinstrument, sondern auch »ein Maß für die Macht«, wie Hermann Klenner treffend bemerkt.⁵ Das gilt insbesondere für Verfassungen, die ja gerade der Staatsgewalt Schranken setzen sollen. Um auch noch einmal Wolfgang Abendroth zu zitieren: »Vom Standpunkt der jeweils unterdrückten Klasse aus ist das Erlangen von Rechtsregeln, hier Verfassungsrechtsregeln, die zu ihren Gunsten nutzbar sind, ein Problem des Klassenkampfes und nichts anderes, und das Weiterführen, das Austragen dieser Rechtsregeln führt diesen Kampf weiter.«⁶ Dies übersieht Felix Bartels, wenn er »einem politischen Feind« (womit er offenbar pauschal den gesamten Staatsapparat meint) nicht verübeln mag, »dass er nach Maßgabe seiner Zwecke handelt«. Doch, genau darum geht es: Wenn die Staatsgewalt bei der Verfolgung ihrer klassenpolitischen Ziele über die Stränge schlägt, die ihr die Verfassung angelegt hat, sind Protest und Gegenwehr, ist aktiver Verfassungsschutz »von unten« geboten.

Anmerkungen

1 Wolfgang Abendroth, Das Grundgesetz, 3. Auflage. Pfullingen 1972, S. 65

2 Dokumentiert in Ernst-Ulrich Huster et al.: Determinanten der westdeutschen Restauration 1945–1949. Frankfurt am Main 1972, S. 424 ff.

3 Ernst-Wolfgang Böckenförde: Verhaltensgewähr oder Gesinnungstreue?, in: Hans Koschnick (Hg.): Der Abschied vom ­Extremistenbeschluss. Bonn 1979, S. 79

4 Ernst-Wolfgang Böckenförde: Vom Wandel des Menschenbildes im Recht, in: Ders.: Wissenschaft, Politik, Verfassungsgericht. Berlin 2011, S. 42 f.

5 Hermann Klenner: Herrschaft des Gesetzes, in: jW vom 7. 5. 2021, S. 13

6 Wolfgang Abendroth: Diskussionsbeitrag, in: Peter Römer (Hg.): Der Kampf um das Grundgesetz. Frankfurt 1977, S. 188

Martin Kutscha ist Professor a. D. für Staats- und Verwaltungsrecht. Er schrieb an dieser Stelle zuletzt am 16. April dieses Jahres über bürgerliche Grundrechte in Zeiten der Pandemie: »Freiheit in Coronazeiten«