Ärztlicher Zwang
Karlsruhe. Das ausnahmslose Verbot von ärztlichen Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern ist teils verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Das Gesetz sieht bisher vor, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nur »im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist« durchgeführt werden dürfen. Das sei nicht verhältnismäßig, wenn Betroffenen dadurch erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit drohen, erklärte Gerichtspräsident Stephan Harbarth bei der Urteilsverkündung am Dienstag. (dpa/jW)
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