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Aus: Ausgabe vom 26.03.2025, Seite 15 / Antifaschismus
Repression gegen Antifaschisten

Ansporn zum Schnüffeln

BGH-Entscheidung zu Lina E. hat weitreichende Folgen für antifaschistische Bewegung
Von Silke Makowski
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Gerichtsurteil mit Folgen

Am 19. März 2025 verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil im Revisionsverfahren gegen die Antifaschistin Lina E. und bestätigte das absurd hohe Strafmaß von fünf Jahren und drei Monaten. Zugleich stellte auch der BGH die Existenz einer »militant-extremistischen Gruppierung« fest, die als kriminelle Vereinigung nach Paragraph 129 StGB zu verfolgen sei. Damit ist das Urteil gegen Lina E. rechtskräftig, so dass ihr ein Haftantrittstermin für die Reststrafe droht. Vor allem hat das höchstinstanzliche Urteil aber auch Auswirkungen auf den gesamten sogenannten Antifa-Ost-Komplex.

Bereits seit 2011 hatte das LKA Sachsen mehrere Versuche unternommen, mit Ermittlungen nach Paragraph 129 gegen antifaschistische Strukturen vorzugehen. Zwar konnte das Konstrukt einer kriminellen Vereinigung nicht aufrechterhalten werden, aber das Hauptziel des »Schnüffelparagraphen« wurde erreicht: Die erweiterten Ermittlungsbefugnisse ermöglichten die Durchleuchtung der Szene. 2019 wurde die Sonderkommission »Linx« gegründet, die sich auf den »Antifa-Ost-Komplex« spezialisiert hat: Im Zentrum der Ermittlungen stehen körperliche Auseinandersetzungen mit Neonazis in Thüringen und Sachsen. Indem sie die Taten an der »Schwelle zum Terrorismus« verortete, zog die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen an sich. Eine unüberschaubare Menge an Hausdurchsuchungen und Überwachungsmaßnahmen folgte. Zunächst wurden zehn Antifaschisten beschuldigt.

Mit der Verhaftung von Lina E. am 5. November 2020 inszenierten die Behörden ein spektakuläres Medienereignis. Ab September 2021 stand die Leipzigerin gemeinsam mit drei weiteren Antifaschisten vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden. In über 100 Prozesstagen konnten kaum mehr als Indizien erbracht werden. Dem politisch motivierten Verurteilungswillen tat das aber keinen Abbruch, weshalb das OLG am 31. Mai 2023 extrem hohe Haftstrafen verhängte: Lina E. erhielt fünf Jahre und drei Monate, die drei anderen Haftstrafen bis zu drei Jahren und zwei Monaten. In Reaktion auf das Urteil kam es bundesweit, vor allem in Leipzig, zu Protesten.

Sowohl der Generalbundesanwalt, der noch höhere Strafen gefordert hatte, als auch die vier verurteilten Antifaschisten legten Revision ein. Allerdings wurde das Verfahren von Lina E. abgetrennt und am 6. Februar 2025 vor dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt. Das am 19. März verkündete Urteil bestätigte fast durchgehend die Entscheidung der ersten Instanz und verwarf die Revision des Generalbundesanwalts vollständig. Unter anderem bekräftigte der BGH, dass Lina keine »Rädelsführerschaft« in der Gruppe nachgewiesen werden könne.

Da das jetzige Urteil das staatliche Konstrukt der kriminellen Vereinigung höchstinstanzlich bestätigt, hat dies jedoch weitreichendere Folgen. Zunächst ist damit zu rechnen, dass der BGH in Kürze auch über die Revisionen der drei mitverurteilten Antifaschisten entscheidet. Daneben wird es Auswirkungen auf die anderen Verfahren im »Antifa-Ost-Komplex« haben. Dank der ausufernden Ermittlungen wächst die Zahl der Beschuldigten immer weiter. Faktisch handelte es sich beim Prozess um Lina E. um ein Pilotverfahren, und das BGH-Urteil erleichtert in den Folgeprozessen die Beweisführung, indem die Existenz der kriminellen Vereinigung nicht mehr nachgewiesen werden muss.

Weitere Folgen sind im »Budapest-Komplex« zu erwarten, in dem ungarische wie deutsche Behörden Antifaschisten wegen körperlicher Auseinandersetzungen mit Nazis im Februar 2023 in Budapest verfolgen. Auch hier wird die Konstruktion einer kriminellen Vereinigung bemüht, und mehrere Aktivisten sind in beiden Verfahrenskomplexen beschuldigt.

In den meisten Fällen der letzten Jahrzehnte dienten die Verfahren nach Paragraph 129 in erster Linie dazu, den Ermittlungsbehörden tiefe Einblicke in linke Strukturen zu geben. Während migrantische Aktivisten, insbesondere Kurdinnen und Kurden, regelmäßig nach Paragraph 129 b zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt werden, kamen die Verfahren gegen antifaschistische Gruppen nur selten vor Gericht. Die jetzige BGH-Entscheidung könnte die Behörden allerdings ermutigen, den »Schnüffelparagraphen« wieder vermehrt auch für Gerichtsverfahren zu bemühen.

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