Urteil: Doppeltes Aufenthaltsrecht möglich
Leipzig. Türkische Staatsangehörige können neben einem Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen zwischen der EU und der Türkei auch ein Freizügigkeitsrecht nach EU-Recht haben. Die Behörden müssen beides gegebenenfalls auch nebeneinander bewilligen, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschied. Es gab damit einem Türken recht, dem die Behörden das Freizügigkeitsrecht entzogen hatten, nachdem er in Bayern eine Arbeit aufgenommen hatte. Im EU-Recht gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Freizügigkeitsrecht gegenüber anderen Aufenthaltsrechten nachrangig sei, so das Gericht. (AFP/jW)
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