Rosa-Luxemburg-Konferenz am 11.01.2025
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Aus: Ausgabe vom 24.10.2024, Seite 11 / Feuilleton
Urheberecht

Nicht gedeckt

Mit Hilfe von Drohnen gemachte Fotos öffentlich zugänglicher Kunstinstallationen sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) urheberrechtlich unzulässig. Mit der Veröffentlichung solcher Bilder habe ein Buchverlag in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen, sagte der Vorsitzende Richter am Mittwoch in Karlsruhe. In dem Verfahren ging es um Luftbildaufnahmen von Kunstinstallationen für zwei Bücher über Halden im Ruhrgebiet. Die Künstler der Werke haben Verträge mit der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst, die Rechte und Ansprüche von Urhebern wahrnimmt. Sie hatte moniert, die Drohnenaufnahmen seien nicht von der sogenannten Panoramafreiheit gedeckt, und sie hatte von dem Verlag Lizenzgebühren und Schadenersatz gefordert. Der BGH stützte diese Auffassung und wies die Revision des Verlags gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zurück. Die »Panoramafreiheit« schränkt Urheberrechte ein. Zulässig ist es, Werke, »die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben«. Fotos etwa müssen nach den Ausführungen des Richters von Orten aus gemacht werden, die für die Allgemeinheit zugänglich sind. (dpa/jW)

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