Bundesarbeitsgericht: Vergütungskürzungen bei VW unzulässig

Erfurt. Unternehmen dürfen die Vergütung von Betriebsräten nicht ohne Weiteres kürzen. Sie müssten sie »darlegen und beweisen«, dass die bisherige Vergütung überhöht war, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Donnerstag im Fall einer Klage eines Betriebsrats bei VW-Wolfsburg entschied. (Az. 7 AZR 46/24)
Laut Betriebsverfassungsgesetz dürfen Betriebsräte »wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden«. Freigestellte Betriebsräte müssen daher so viel Geld bekommen, wie sie als regulär Beschäftigte bekommen würden. Da Betriebsräte allerdings oft Jahre im Amt bleiben, stellt sich die Frage, welche Laufbahn sie eingeschlagen hätten und wie viel sie dann verdienen würden. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Januar 2023 droht Aktiengesellschaften eine Strafverfolgung wegen Untreue, wenn sie zu hohe Vergütungen an ihre Betriebsräte zahlen. Daraufhin überprüfte VW die Vergütungen freigestellter Betriebsräte und kürzte sie teils deutlich. Zahlreiche Betriebsräte klagten dagegen.
Kläger im Streitfall ist ein ausgebildeter Kfz-Mechaniker, der seit 40 Jahren bei VW in Wolfsburg arbeitet. Seit Mai 2002 ist er Mitglied des Betriebsrats und von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. 2015 wurde angenommen, er hätte ohne Betriebsratsarbeit eine Stelle als Fertigungskoordinator erreicht und wurde als Betriebsrat entsprechend bezahlt. Nach der VW-internen Überprüfung wurde er rückgruppiert, zudem sollte er für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 insgesamt 2.600 Euro zurückzahlen – 650 Euro pro Monat. Das Landesarbeitsgericht Hannover, das der Klage des Betriebsrats weitgehend stattgegeben hatte, muss nun neu über den Streit verhandeln. Dabei soll VW nochmals Gelegenheit bekommen, den Beweis einer zuvor überhöhten Vergütung anzutreten. (AFP/jW)
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